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Schreck in der Apotheke

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Ein Kreuzchen entscheidet (l.) über die Ausgabe verordneter oder anderer Pillen. FOTOS/GRAFIK: DPA;UPD

Gebuchte Airline muss zahlen

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Bei ärztlich verordneten Medikamenten ist die Abgabe von Alternativ-Präparaten zulässig – wenn das Kreuzchen fehlt

Von Gerald Dietz    

Wer bisher glaubte, er hätte ein verbrieftes Recht auf genau das vom Arzt verschriebene Medikament, sieht sich oft eines Besseren belehrt. Apotheker sind bei der Ausgabe keineswegs nur verlängerter Arm des verordnenden Mediziners – eher der jeweiligen Krankenkasse. Vor allem gesetzlich Versicherte erhalten oft ein anderes Präparat als das ärztlich angewiesene. Das wirft Fragen auf: Ist der Apotheker berechtigt, eine andere Arznei als die verordnete abzugeben? Wie ist es um die Wirksamkeit und Sicherheit der Alternative bestellt? Und: Hat der Versicherte das Recht, darauf zu bestehen, das vom Arzt verordnete Medikament zu erhalten?

Wer einen genauen Blick auf sein Rezept wirft, entdeckt links Kästchen mit der Bezeichnung „aut idem“. Das ist Latein und bedeutet „oder das Gleiche“. „Wenn der Arzt auf dem Rezept ein bestimmtes Medikament oder einen Wirkstoff verschreibt und das autidem-Kästchen leer lässt, sind Apotheker teils verpflichtet, dem Versicherten ein wirkstoffgleiches, günstigeres Medikament herauszugeben“, so Johannes Schenkel, Ärztlicher Leiter der Unabhängigen Patientenberatung (UPD). Dabei handele es sich in der Regel um Präparate, mit deren Hersteller die Kasse des Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen, in den meisten Fällen einen Preisnachlass vereinbart hat. Oft sind rabattierte Medikamente Nachahmerprodukte des Originals.

Jede Kasse handelt diese Verträge individuell aus. Deshalb kann es passieren, dass anstelle des gewohnten Medikaments plötzlich eine andere Arznei auf der Verkaufstheke landet, wenn die Versicherung inzwischen einen Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller geschlossen hat. Möglich ist auch, dass Patienten bei gleicher Indikation auf einmal andere Medikamente erhalten – dann, wenn sie die Krankenkasse gewechselt haben.

Aber der Arzt kann nach UPD-Angaben auch ausschließen, dass der Apotheker das verordnete Medikament gegen ein günstigeres austauscht – in aus seiner Sicht medizinisch notwendigen Fällen. Gründe können Unverträglichkeiten oder Allergien auf Zusatzstoffe anderer Präparate sein. Damit das der Apotheker erkennt, muss der Arzt das aut-idem-Kästchen ankreuzen. Auch der Apotheker darf den Austausch bei pharmazeutischen Bedenken ablehnen, etwa wenn er Therapieerfolge gefährdet sieht. Der Versicherte ist ebenso berechtigt, grundsätzlich zu verlangen, dass das verordnete Medikament letztlich ausgehändigt wird. Wenn es aber teurer als das gereichte Alternativ-Präparat ist, muss er die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Zunächst berappt der Kunde den vollständigen Preis der Arznei und veranlasst dann die Kostenübernahme. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall nur die Kosten für das günstigere Medikament. Zusätzlich können Gebühren anfallen.

Info Fragen zum Arzneitausch beantwortet die Unabhängige Patientenberatung telefonisch: 0800 011 77 22 (montags bis freitags 8 bis 22 Uhr, samstags 8 bis 18 Uhr). Weitere Infos:

Einige Kriterien müssen erfüllt sein

Rechtlich gesehen darf ein verordnetes Medikament nur ausgetauscht werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Wirkstoff und Wirkstärke sowie Packungsgröße müssen identisch sein.

Das günstigere Medikament muss für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein. Bei Farb-, Geschmacksund Konservierungsstoffen darf es Differenzen geben.

Gebuchte Airline muss zahlen

Entschädigung bei Verspätung

Reisende bekommen bei Verspätung Entschädigungen von der Airline, bei der sie den Flug gebucht haben – auch wenn der Flieger samt Besatzung einer anderen Gesellschaft gehört. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die finanzielle Verantwortung bei Annullierung oder Verspätung trage die Gesellschaft, die einen Flug ansetzt, so die Richter.

Im konkreten Fall ist Tui-Fly in der Pflicht: Die Fluggesellschaft hatte den Flieger von Thomson Airways gemietet, auf dem Ticket stand „ausgeführt von Thomson Airways“. Nachdem der Flug mit dreistündiger Verspätung ankam, verlangten Passagiere Entschädigung nach EU-Recht. Das zuständige Landgericht wollte vom EuGH wissen, welche Airline hier als ausführend im Sinn der EU-Regeln gilt.

Info EuGH: Rechtss. C-523/17

Nummer für den Notfall

Pauschalurlauber müssen nicht jede Umbuchung oder Verschiebung eines Fluges hinnehmen. Bevor sie aber auf eigene Faust alternative Verbindungen buchen, sollten sie den Reiseveranstalter informieren – damit der das Problem lösen kann. Anderenfalls bekommen sie ihre Kosten womöglich nicht erstattet. Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät Kunden daher, immer die 24-Stunden-Notfallnummer des Unternehmens dabeizuhaben.