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Rentner dürfen jobben

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Viele Rentner bessern sich ihr Ruhestandsgeld mit einem Job auf. FOTOS: PATRICK PLEUL/DPA; DPA

Lohnsteuer schon in der Ausbildung

Die Zahl der Ruheständler, die einer geregelten Arbeit nachgehen, steigt stetig. Laut neuesten Daten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hatten 2018 bald 1,5 Millionen Rentner einen Job. Entscheidend für die Höhe des monatlichen Gesamteinkommens aus Rente und Zuverdienst sind die gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen. Je höher sie sind, desto mehr Geld kann dem Rentner am Ende insgesamt zur Verfügung stehen. Darauf verweisen Experten der Arag-Rechtsschutzversicherung.■ Dürfen Rentner einen Nebenjob haben?Ja, es ist erlaubt, als Rentner einen Nebenjob zu haben. Ist die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht, muss die Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Unabhängig vom Alter müssen die Einnahmen zudem versteuert werden, wenn es sich nicht um einen Minijob handelt und die Einnahmen zusammen mit der Rente über dem Grundfreibetrag liegen.■ Hat es in der jüngeren Vergangenheit entscheidende Änderungen gegeben?Seit dem 1. Juli 2017 ist der Hinzuverdienst zur Rente deutlich flexibler geregelt, als dies bislang der Fall war. Mit Einführung der sogenannten „Flexi-Rente“ sind die festen Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Stattdessen können Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Von dem darüber liegenden Verdienst werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Die bisherigen starren Teilrentenstufen und Verdienstgrenzen sind dadurch entfallen.  

Für den Zuverdienst zur Rente gibt es rechtliche Regeln

■Was sind die Alternativen zur Verdienstgrenzenberechnung?

Alternativ gibt es nach der Neuregelung die Möglichkeit, die Höhe der sich aus dem jeweiligen Hinzuverdienst ergebenden Teilrente auch von vornherein selbst festzulegen. Sie muss mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Daraus ergibt sich dann gleichzeitig die individuelle Hinzuverdienstgrenze. Auskunft über die Gestaltungsmöglichkeiten gibt der individuelle Rentenversicherungsträger.

■ Müssen für den Hinzuverdienst Steuern gezahlt werden?

Wenn mehr als 450 Euro im Monat hinzuverdient werden, tritt die Sozialversicherungspflicht ein und die Zusatzeinnahmen müssen versteuert werden – vorausgesetzt, Rente und Nebenverdienst liegen insgesamt über dem steuerlichen Grundfreibetrag.

■ Gibt es Hinzuverdienstgrenzen bei der Regelaltersrente?

Bei der Regelarbeitsrente – also der Rente mit Erreichen der Regelaltersgrenze – darf unbegrenzt zur Rente hinzuverdient werden. Die Rentenzahlung wird nicht beeinflusst. Es existiert auch keine Verpflichtung, die Beschäftigung dem Rentenversicherungsträger zu melden. Unter Umständen müssen die zusätzlichen Einnahmen aber versteuert werden.

■Wie sieht es aus, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde?

Im Fall einer vorgezogenen Altersrente, etwa der Rente mit 63, wird diese bis zu einem jährlichen Hinzuverdienst von 6300 Euro als Vollrente ausgezahlt. Diese Grenze gilt in allen Bundesländern gleichermaßen. Nebenjob und Verdienst müssen dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Wird die Regelaltersgrenze erreicht, kann unbegrenzt hinzuverdient werden.

Was passiert, wenn der Hinzuverdienst größer ist?

Liegt der Hinzuverdienst über der gesetzlich geregelten Hinzuverdienst- Grenze von 6300 Euro im Jahr, werden 40 Prozent des Betrages abgezogen, der über 6300 Euro hinausgeht. Je nachdem wie viel Geld hinzuverdient wird, fließt dann weniger Rente oder gar keine.

Kann unbegrenzt zur Rente hinzuverdient werden?

Nein, per Gesetz wurde mit der Flexi-Renten-Regelung eine Obergrenze für den Hinzuverdienst eingeführt. Für den sogenannten Hinzuverdienstdeckel wird das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor Beginn der Altersrente herangezogen. Die Entgeltpunkte dieses Jahres werden mit der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße multipliziert. Liegen gekürzte Rente und Verdienst darüber, wird der übersteigende Verdienst zu 100 Prozent auf die Teilrente angerechnet.

1,5 Millionen Rentner gehen einem geregelten Job nach

Lohnsteuer schon in der Ausbildung

Kindergeld auch während der Lehre

Für fast eine halbe Million Schulabgänger starten in diesen Tagen Ausbildung und Berufsleben. Ein neuer Lebensabschnitt, der auch steuerliche Fragen mit sich bringt. Wie geht es weiter mit dem Kindergeld und was gilt für die Lohnsteuer?

Wer nach dem Schulabschluss eine duale Berufsausbildung beginnt, zählt steuerlich bereits als Arbeitnehmer, sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Für den Lohnsteuerabzug benötigt der Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Auszubildenden. Die elfstellige Identifikationsnummer findet sich in der Regel bei den Steuerunterlagen der Eltern, da sie auch für das Kindergeld benötigt wird. Außerdem muss der Azubi angeben, ob es sich um das einzige oder bei mehreren um das erste Arbeitsverhältnis handelt. Das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis (etwa Nebenjobs) werden nach der Steuerklasse VI besteuert. In der sonst üblichen Steuerklasse I wird bei ledigen Auszubildenden eine Lohnsteuer erst einbehalten, wenn die monatliche Vergütung mehr als 1100 Euro beträgt.

Ebenso wie anderen Arbeitnehmern steht Auszubildenden ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro im Jahr zu. Das gilt selbst dann, wenn sie nur einen Teil des Jahres berufstätig waren. Wer höhere berufliche Aufwendungen hat, kann diese als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Übersteigen die Ausbildungskosten die Einnahmen, ergibt sich ein steuerlicher Verlust. Die Eltern erhalten regelmäßig Kindergeld für Azubis. Handelt es sich um die erste Ausbildung, gilt dies unabhängig von eventuellen Nebentätigkeiten. Für Kinder, die weiterhin auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz sind, wird ebenso Kindergeld gezahlt wie für Heranwachsende, die ein Studium noch nicht begonnen haben.