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Pflege reduziert Steuerlast

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Pflege kostet, aber es gibt Entlastungen beim Fiskus.

■ Kinder zahlen ab Einkommen über 100 000 Euro.

Entlastungsmöglichkeiten für Bedürftige und Angehörige

■ Kinder zahlen ab Einkommen über 100 000 Euro.

Wenn Rente und Pflegeversicherung für den Heimplatz nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein. Allerdings holt sich die Behörde einen Teil der Kosten zurück – und zwar von den Kindern des Pflegebedürftigen. Laut Gesetz sind sie ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Seit Anfang 2020 gibt es dafür neue Grenzwerte. Darauf weisen Fachleute der Arag-Versicherungsgruppe hin. Demnach dürfen Kinder von unterhaltsberechtigten Pflegebedürftigen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100 000 Euro vom Sozialamt in Anspruch genommen werden.

■ Kosten pauschal absetzen.

Ob im Heim oder zu Hause: Alle regelmäßig anfallenden Kosten, die durch pflegebedingte Handicaps entstehen und nicht von der Pflegekasse oder anderen Trägern übernommen werden, können laut Arag pauschal von der Steuer abgesetzt werden. Damit seien etwa Kosten für Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel oder behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in der Wohnung abgegolten. Diese Pauschale ist abhängig vom Grad der bestehenden Behinderung und liegt zwischen 310 und 3700 Euro.

■ Pflegekosten sind oft höher.

Übersteigen die Pflegekosten den Pauschbetrag, rät die Arag die Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anzugeben. Dazu muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden – etwa durch eine Kopie des Pflegekassen-Bescheids – und es müssen Belege für jede Kostenposition eingereicht werden. Aber das Finanzamt kürzt die Gesamtkosten um einen Eigenanteil, der vom Pflegebedürftigen getragen werden muss. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Jahreseinkommen der Pflegeperson, Familienstand und Kinder-Zahl. Der Eigenanteil kann dann als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

■ Haushaltsnahe Dienstleistungen werden angerechnet.

Egal, ob der Pflegebedürftige in einem Heim oder der häuslichen Umgebung versorgt wird, haushaltsnahe Dienstleistungen wie etwa die Einkaufshilfe oder die ambulante Pflegekraft können bis maximal 4000 Euro jährlich angerechnet werden. Auch Ausgaben für eine Haushaltshilfe, die sich auf 450-Euro-Basis engagiert, bringen nach Angaben der Arag einen Steuerbonus von 510 Euro. Arbeiten von Handwerkern können ebenfalls mit bis zu 1200 Euro jährlich abgesetzt werden. Der Steuerbonus kommt demjenigen zugute, der die Kosten trägt – also gegebenenfalls auch Angehörigen.

■ Pflegende Angehörige können eine Pauschale absetzen.

Wer seinen Angehörigen oder eine nahestehende Person selbst pflegt, kann jährlich eine Pauschale von 924 Euro von der Steuer absetzen. Die Arag weist aber auf bestimmte Voraussetzungen wie etwa einen notwendigen vorhandenen Pflegegrad 4 oder 5 hin.  Von Gerald Dietz

Verzicht auf den Eigenbedarf

Schutz bleibt nach Verkauf wirksam

Pflege reduziert Steuerlast-2
Eigenbedarfskündigungen gibt es bei vermieteten Wohnungen oft.

Vermieter können ihren Mietern schriftlich zusichern, dass sie wegen Eigenbedarfs auf Dauer oder bis zu einem bestimmten Termin nicht kündigen. Daran ist auch ein späterer Erwerber der Wohnung oder des Mietshauses gebunden. Darauf weist Wüstenrot Immobilien mit Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin hin.

In dem Fall hatte der Vermieter seiner Mieterin schriftlich zugesichert, dass er für die Dauer des Mietverhältnisses auf Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichte. Jahre später verkaufte er die Wohnung. Der Erwerber kündigte der Mieterin wegen Eigenbedarfs, klagte auf Räumung. Damit kam er nicht durch. Laut Gericht habe der frühere Vermieter auf sein Recht verzichtet, die Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Damit sei der Mietvertrag modifiziert worden, woran auch spätere Erwerber gebunden seien.