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Ratgeber Recht und Steuern

Pflege reduziert Steuerlast

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Pflege kostet, aber es gibt Entlastungen beim Fiskus. FOTOS: CHRISTOPH SCHMIDT/DPA; DPA

Verzicht auf den Eigenbedarf

Von Gerald Dietz  Pflegebedürftige und sie betreuende Angehörige, ob im eigenen Haushalt oder aber in einem Heim, sind immer größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt. Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Möglichkeiten sowohl für Betreute als auch sie versorgende Verwandte, sich steuerlich zu entlasten. ■ Kinder zahlen ab Einkommen über 100 000 Euro.Für einen Platz in einer Pflegeeinrichtung muss inzwischen wesentlich mehr zugezahlt werden. Der Eigenanteil an den Kosten im Pflegeheim stieg im Bundesschnitt auf derzeit knapp 1930 Euro. Das sind 110 Euro mehr als noch 2018.Wenn Rente und Pflegeversicherung für den Heimplatz nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein. Allerdings holt sich die Behörde einen Teil der Kosten zurück – von den Kindern der pflegebedürftigen Person. Laut Gesetz sind Angehörige Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Seit 2020 betrifft das nur noch Kinder ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100 000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person. Darauf weisen Fachleute der Arag-Versicherung hin.     

Entlastungsmöglichkeiten für Bedürftige und Angehörige

■ So können Angehörige beim Fiskus sparen.
Ob im Heim oder zu Hause: Alle regelmäßig anfallenden Kosten, die durch pflegebedingte Handicaps entstehen und nicht bereits von der Pflegekasse oder anderen Trägern übernommen werden, können laut Arag pauschal von der Steuer abgesetzt werden. Damit seien beispielsweise Kosten für Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel oder auch behinderungsbedingte Ein- und Umbauten in der Wohnung abgegolten. Diese Pauschale liegt abhängig vom Grad der Behinderung zwischen 310 und 3700 Euro.
      

■ Wenn der Pauschbetrag nicht reicht.
Übersteigen die Pflegekosten den Pauschbetrag, raten die Arag-Fachleute, die Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anzugeben. Dazu muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden – etwa durch eine Kopie des Pflegekassen-Bescheids – und es müssen Belege für jede einzelne Kostenposition eingereicht werden. Allerdings kürzt das Finanzamt die Gesamtkosten um einen vom Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteil. Wie hoch die Abzüge sind, richtet sich nach dem Jahreseinkommen der Pflegeperson, Familienstand und Anzahl der Kinder. Dieser Eigenanteil kann dann als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

■ Haushaltsnahe Dienstleistungen werden angerechnet.
Egal, ob der Pflegebedürftige im Pflegeheim oder in der häuslichen Umgebung versorgt wird, haushaltsnahe Dienstleistungen wie etwa die Einkaufshilfe oder die ambulante Pflegekraft können bis maximal 4000 Euro jährlich angerechnet werden. Auch Ausgaben für eine Haushaltshilfe, die sich auf 450-Euro-Basis engagiert, bringen nach Angaben der Arag einen Steuerbonus von 510 Euro im Jahr. Arbeiten von Handwerkern können ebenfalls mit bis zu 1200 Euro jährlich abgesetzt werden. Wichtig hierbei ist, dass der Lohn in der Rechnung extra ausgewiesen ist und diese nicht bar bezahlt wurde. Bezahlen Angehörige das Pflegepersonal oder die Haushaltshilfe, können sie diese Kosten in der eigenen Steuererklärung angeben.

■ Pflegende Angehörige können eine Pauschale absetzen.
Wer seinen Angehörigen oder eine nahestehende Person – wie etwa den Schwiegervater – selbst pflegt, kann jährlich eine Pauschale von 924 Euro von der Steuer absetzen. Die Arag weist jedoch auf bestimmte Voraussetzungen hin, die erfüllt sein müssen: So muss ein Patient hilflos sein, also Pflegegrad 4 oder 5 haben, und in der eigenen oder der Wohnung des Pflegebedürftigen betreut werden. Die Pflegeperson muss zudem unentgeltlich pflegen. Dabei wird auch das Pflegegeld einer Pflegeversicherung als Einnahme verstanden, die der Betreute also nicht an die Pflegeperson weitergeben darf. Teilen sich Angehörige die Pflege, wird die Pauschale aufgeteilt. Werden mehrere Personen gepflegt, weil etwa beide Elternteile pflegebedürftig sind, darf der Pauschbetrag auch mehrfach beansprucht werden.

110 Euro werden im Schnitt mehr für Heimplätze zugezahlt-

Verzicht auf den Eigenbedarf

Schutz bleibt auch nach Verkauf der Wohnung wirksam

Pflege reduziert Steuerlast-2
Eigenbedarfskündigungen gibt es bei vermieteten Wohnungen oft. FOTO: Z. SCHEURER/DPA-TM

Vermieter können ihren Mietern schriftlich zusichern, dass sie wegen Eigenbedarfs auf Dauer oder bis zu einem bestimmten Termin nicht kündigen werden. Daran ist auch ein späterer Erwerber der vermieteten Wohnung oder des Mietshauses gebunden. Darauf weist die Wüstenrot Immobilien GmbH mit Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin hin.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter seiner Mieterin schriftlich zugesichert, dass er für die Dauer des Mietverhältnisses auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs verzichte. Jahre später verkaufte der Vermieter die vermietete Wohnung. Der Erwerber kündigte der Mieterin wegen Eigenbedarfs und verklagte diese auf Räumung. Damit kam er nicht durch. Laut der Gerichtsentscheidung habe der frühere Vermieter auf sein Recht verzichtet, die Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dazu bedurfte es nicht einmal der Unterschrift des Mieters. Damit sei der Mietvertrag modifiziert worden, woran auch ein späterer Erwerber gebunden ist.

Wüstenrot rät daher Kaufinteressenten von vermieteten Wohnungen, sich nicht nur den Mietvertrag sondern auch eventuelle Ergänzungen vorlegen zu lassen.

Info LG Berlin 67 S 22/19