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Wenn mähen Pflicht ist

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Gehört zur Gartenpflege: Rasenmähen. Foto: Bachmann/dpa; dpa

Die Temperaturen steigen und in den Fingern der Gartenfreunde kribbelt’s. Sie wollen buddeln, pflanzen und säen. Aber es gibt bei der Arbeit im Grünen auch juristische Fragen zu beachten, etwa wenn das Gärtnern zu den Pflichten eines Mieters zählt. Enthält ein Mietvertrag beispielsweise die allgemeine Gartenpflege, umfasst dies laut Rechtsprechung lediglich Pflegearbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten oder Laubkehren (OLG Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04). Düngen von Pflanzen, die Entfernung von Rasenfilz und Nachsäen, Teichsäuberung oder das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Obst vorhandener Obstbäume darf geerntet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Es gibt auch juristische Fragen in der Gartenpflege

Zählt zu einer Mietsache auch ein individueller Garten, darf der Mieter diesen demnach nach seinen Vorstellungen im üblichen Umfang gestalten. Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, etwa wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich indes daran halten. Abgestorbene Pflanzen müssen nicht auf eigene Kosten ersetzt werden.

Erhebt sich die Frage nach dem richtigen Ort für Gartenabfälle. Eine etwaige Entsorgung in Wald und Flur ist laut dem Versicherer Arag illegal und kann mit Verwarnung und Bußgeld belegt werden. Die Reste gehören in die Biotonne.

Gerade in Corona-Zeiten, in denen weniger gereist werden kann, werden Gärten und Balkone zu Refugien. Fällt das mitunter kostspielige Mobiliar aber unter den Mantel der Hausratversicherung, wenn Schäden durch Witterungseinflüsse entstehen oder es gar gestohlen wird? Die Police deckt zwar laut Arag meist Sturm- und Hagelschäden oder Einbruch ab. Doch dies gilt oft nur für Gegenstände, die sich innerhalb des Gebäudes befinden. Für den Diebstahl der guten Stücke von der Terrasse oder aus dem Garten kommen längst nicht alle Versicherer auf. Da die Mitversicherung von Gartenmöbeln und -geräten nicht einheitlich geregelt ist, sollte man sich auf jeden Fall mit seinem jeweiligen Hausratversicherer in Verbindung setzen. gd