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Recht und Steuern

Neustart per Insolvenz

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Corona wird die Zahl der Privatinsolvenzen wieder nach oben treiben.

Die Folgen der Corona-Pandemie sind noch nicht absehbar. Klar ist: Es wird private Pleiten geben. Für Betroffene gibt es gesetzliche Richtlinien. Bereits nach drei Jahren kann im Idealfall die Schuldenfreiheit eintreten. Schuldenbarometer zeigen, dass die Zahl privater Pleiten im vergangenen Jahr gesunken ist. Doch Kurzarbeit und steigende Arbeitslosenzahlen durch die Pandemie werden in diesem Jahr wohl den Trend umkehren. ■ Insolvenz melden Beantragt werden muss die Verbraucherinsolvenz nach Angaben von Fachleuten der Arag-Versicherungsgruppe bei Gericht. Unterstützung finden Betroffene demnach bei den Sozialämtern der Gemeinden, Verbraucherzentralen oder gemeinnützigen Wohlfahrtsorganisationen wie Diakonie oder Caritas. Auch Juristen können helfen.

Eine Entschuldung ist schon nach drei Jahren möglich

Einigung mit Gläubigern
Vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahren versuchen Schuldnerberater, nach Durchsicht der offenen Rechnungen mit den Gläubigern zu außergerichtlichen Lösungen zu kommen. Dabei wird geprüft, ob es pfändbares Einkommen oder Sachwerte gibt. Ob es zu einem Teilverzicht oder Ratenzahlungen kommt – solche möglichen „Schuldenbereinigungspläne“ bedürfen der Zustimmung aller Gläubiger, ansonsten muss vor Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Gibt es keine Einigung,, sollte eine Schuldnerberatung dies laut Arag bescheinigen.

■ Insolvenzplanverfahren
Dieses 2014 neu eingeführte Verfahren eröffnet Verschuldeten die Chance, mit Hilfe des Gerichts einen erneuten Versuch der Einigung mit Gläubigern zu starten, etwa weil sich ihre Vermögensverhältnisse geändert haben oder die Gläubiger nun verhandlungsbereit sind.

■ Verfahren vor Gericht
Wenn alle Lösungsversuche scheitern, eröffnet das Gericht ein Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Das Verfahren wird auf einem Portal der Insolvenzgerichte veröffentlicht. Der Insolvenzverwalter, der auch vom Schuldner bestimmt werden kann, prüft zunächst alle Vermögenswerte und bildet daraus die Insolvenzmasse, die unter den verschiedenen Gläubigern verteilt wird. Auch der pfändbare Teil des Einkommens muss an Gläubiger abgetreten werden. Wie viel die Schuldner von ihrem Geld behalten dürfen, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze, die vom Bundesjustizministerium festgelegt wird. Zuletzt gab es am 1. Juli 2019 eine Erhöhung.

■ Schuldenfrei mit Gericht
Sechs Jahre lang müssen Insolvente sich in der so genannten Wohlverhaltensphase diszipliniert an alle Auflagen des Gerichts halten und Schulden abbauen. Dabei sind sie verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und zumutbare Jobs anzunehmen. Dann erfolgt die Restschuldbefreiung per Gericht. Gläubiger-Forderungen werden hinfällig.

■ Verkürztes Verfahren
Der Prozess kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn Schuldner es schaffen, bis dahin auch noch die Verfahrenskosten von etwa 2000 Euro zu berappen. Gelingt es, innerhalb von drei Jahren 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie diese Kosten zu begleichen, können Betroffene sogar nach drei Jahren aus dem Schneider sein. Von Gerald Dietz

Info www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/