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Neustart per Insolvenz

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Corona wird die Zahl der Privatinsolvenzen wieder nach oben treiben. Fotos: Alexander Heinl/dpa; dpa

Die Folgen der Corona-Pandemie sind noch nicht absehbar. Klar ist allerdings: Es wird private Pleiten geben. Für Betroffene gelten gesetzliche Richtlinien. Bereits nach drei Jahren kann im Idealfall die Schuldenfreiheit eintreten. ■ Zahl der Privatinsolvenzen Schuldenbarometer zeigen, dass die Zahl privater Pleiten 2019 erneut gesunken ist auf unter 87 000. Doch Kurzarbeit und steigende Arbeitslosenzahlen durch die Pandemie werden zu einer Trendumkehr führen, deren Umfang noch nicht absehbar ist.■ Insolvenz melden Beantragt werden muss die Verbraucherinsolvenz nach Angaben von Fachleuten der Arag-Versicherungsgruppe bei Gericht. Unterstützung finden Betroffene demnach bei den Sozialämtern der Gemeinden, Verbraucherzentralen oder gemeinnützigen Wohlfahrtsorganisationen wie Diakonie oder Caritas. Auch Juristen können helfen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Entschuldung schon nach drei Jahren möglich – Verfahrenskosten müssen beglichen sein

■ Einigung mit Gläubigern
Vor einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens, versuchen Schuldnerberater nach Durchsicht der offenen Rechnungen mit den Gläubigern zu außergerichtlichen Lösungen zu kommen. Dabei wird geprüft, ob es pfändbares Einkommen oder Sachwerte gibt. Ob es zu einem Teilverzicht oder Ratenzahlungen kommt, hängt teils von den Gläubigern ab. Mögliche „Schuldenbereinigungspläne“ bedürfen ihrer Zustimmung, ansonsten muss vor Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Gibt es keine Einigung, sollte eine Schuldnerberatung dies laut Arag bescheinigen.

■ Insolvenzplanverfahren
Dieses 2014 eingeführte Verfahren eröffnet Verschuldeten die Chance, mit Hilfe des Gerichts einen erneuten Versuch der Einigung mit Gläubigern zu starten, etwa weil sich ihre Vermögensverhältnisse geändert haben oder die Gläubiger nun verhandlungsbereit sind.

■ Verfahren vor Gericht
Wenn alle Lösungsversuche scheitern, eröffnet das Gericht ein Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Das Verfahren wird auf einem Portal der Insolvenzgerichte veröffentlicht. Der Insolvenzverwalter, der auch vom Schuldner bestimmt werden kann, prüft zunächst alle Vermögenswerte und bildet daraus die Insolvenzmasse, die unter den Gläubigern verteilt wird. Auch der pfändbare Teil des Einkommens muss an Gläubiger abgetreten werden. Wie viel Schuldner behalten dürfen, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenze, die vom Bundesjustizministerium festgelegt wird. Zuletzt gab es am 1. Juli 2019 eine Erhöhung.

■ Schuldenfrei mit Gericht
Sechs Jahre lang müssen Insolvente sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase diszipliniert an alle Auflagen des Gerichts halten und Schulden abbauen. Dabei sind sie verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und zumutbare Jobs anzunehmen. Dann erfolgt die Restschuldbefreiung per Gericht. Gläubiger-Forderungen werden hinfällig. Das gilt auch für durch Corona bedingte Schulden, etwa durch Kredite oder Einkommensverluste.

■ Auch nach drei Jahren
Der Prozess kann auf fünf Jahre verkürzt werden, wenn Schuldner es schaffen, bis dahin auch noch die Verfahrenskosten von etwa 2000 Euro zu berappen. Gelingt es innerhalb von drei Jahren 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie diese Kosten zu begleichen, können Betroffene sogar nach drei Jahren aus dem Schneider sein. Von Gerald Dietz

Info www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/