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Abrechnungen für Heizkosten selten korrekt

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Bei den Abrechnungen gibt es teils Ungereimtheiten. FOTOS: DPA

Bei Zweifeln Experten einschalten

Von Gerald DietzBei der Aufstellung ihrer jährlichen Heizkosten gehen Mieter eigentlich davon aus, dass sie nach den geltenden Vorschriften berechnet wurden. Doch weit gefehlt: Nur jede dritte Auflistung scheint voll den rechtlich festgelegten Richtlinien zu entsprechen. Das zeigt zumindest eine aktuelle Untersuchung der Aktion Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen.Für die Studie hatte exemplarisch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz 1046 von Mietern eingereichte Heizkostenabrechnungen aus den Jahren 2011 bis 2017 prüfen lassen. Dabei fanden die Marktwächter-Experten heraus, dass etwa zwei Drittel aller untersuchten Heizkostenabrechnungen fehlerhaft oder zumindest klärungsbedürftig waren. Zu ähnlichen Ergebnissen war bereits eine vergleichbare Untersuchung im Jahr 2010 gekommen.Eine weitere exemplarische Studie der Marktwächter zu 329 Abrechnungen, die der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern seit 2014 bis 2017 vorlagen, ergab, dass dort ebenfalls mehr als die Hälfte der vorliegenden Aufstellungen fehlerhaft oder klärungsbedürftig waren.

Marktwächter der Verbraucherzentralen offenbaren zahlreiche Verstöße gegen die geltenden rechtlichen Richtlinien

„Das Ergebnis ist alarmierend“, sagt Hans Weinreuter, Experte des Marktwächters Energie. Die gesetzlichen Regelungen sollten eigentlich dafür sorgen, dass Mieter ihren tatsächlichen Energiekonsum nachvollziehen können und somit zum sparsamen Verbrauch angeregt werden. Wenn sie aber nicht konsequent umgesetzt werden, weil etwa Vermieter die Gesamtkosten einfach pauschal nach Wohnfläche verteilen, „dann wird damit die Akzeptanz der verbrauchsabhängigen Messung und Abrechnung in der Bevölkerung gefährdet“, so Weinreuter weiter.

Die Aufsplittung der Gesamtkosten pauschal nach Wohnfläche ist ein typischer Makel der Abrechnungen. Ihren tatsächlichen Energieverbrauch können Mieter dadurch nicht nachvollziehen.

Die Verbraucherschützer schlagen vor, dass die Bundesregierung in Kooperation mit den Mieter- und Vermieterorganisationen Qualitätsstandards für die Erstellung von Heizkostenabrechnungen festlegt. Auch sollten Messdienstunternehmen darauf verpflichtet werden, Eigentümer auf offensichtliche Fehler und fehlende Plausibilität der Daten hinzuweisen.

Info www.Marktwaechter.de

Bei Zweifeln Experten einschalten

Verbraucher, die unsicher sind, ob ihre Abrechnung korrekt ist, können sie von unabhängigen Experten überprüfen lassen.

Organisationen wie der Deutschen Mieterbund oder aber die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen sind dafür ansprechbar.

Wer Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige zahlt, kann sie mitunter steuermindernd geltend machen. Indes können Ungenauigkeiten bezüglich der gesetzlichen Regelungen den Steuervorteil zunichte machen, wie die Rechtsprechung nach Angaben des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) zeigt.

Der Bundesfinanzhof hatte demnach kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar an den Vater der Frau Unterhalt leistete. Dabei erfolgte eine Zahlung von 3000 Euro im Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Der nächste Betrag wurde im Mai des Folgejahres gezahlt.

Unterhaltsleistungen wie hier können laut BVL als außergewöhnliche Belastung bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums – in diesem Jahr 9000 Euro – geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag kürzt sich um eigene Bezüge des Unterstützten. Außerdem wird er gekürzt, wenn der Unterhalt nicht das gesamte Jahr über gezahlt wird. Aus diesem Grund berücksichtigte das Finanzamt hier den Unterhalt erst ab Dezember. So reduzierte sich der Höchstbetrag auf ein Zwölftel, so dass nur ein Teil steuermindernd anerkannt wurde.

Das Ehepaar verwies darauf, dass der Geldbetrag nicht nur für Dezember, sondern auch für die folgende Zeit bis zur nächsten Überweisung im Mai verwendet wurde. Das Finanzgericht Nürnberg folgte der Argumentation und gewährte den Abzug des Unterhaltes auch für die Folgemonate, so dass sich ein höherer Betrag ergab. Der Bundesfinanzhof hob jedoch die Entscheidung des Gerichts auf und berücksichtigte den Unterhalt nur für Dezember.

„Das Urteil ergibt sich aus dem Jahresprinzip der Besteuerung“, so BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Steuerpflichtige sollten bei steuerlichen Planungen beachten, dass Ausgaben in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem das Geld fließt.

Info BFH, VI R 35/16

Rechtsprechung kürzt Steuervorteil

Bundesfinanzhof stuft Unterhaltszahlung nach Termin ein

Selbstständig im Nebenberuf 

Neuer Ratgeber gibt Überblick

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Gibt umfassend Auskunft: der Ratgeber der Verbraucherzentrale.
FOTO: VERBRAUCHERZENTRALE

Millionen Deutsche gehen nebenberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Die Geschäftsideen variieren dabei so stark wie die Gründe für den Zusatzverdienst: Beschäftigte, die den Lohn aufbessern wollen, Elternteile, die in der Erziehungspause Geld in die Familienkasse einbringen möchten, Gründer, die Ideen testen wollen und vieles anderes.

Je nach Metier gelten indes ganz andere standesrechtliche und auch gesetzliche Regelungen. Der aktuelle Ratgeber der Verbraucherzentrale „Nebenberuflich selbstständig – Steuern, Recht, Finanzierung, Marketing“ gibt einen umfassenden Überblick der Varianten.

Wer sich für die Teilzeit-Existenzgründung entscheidet, steht dabei erst einmal vor unzähligen Fragen: Muss ich ein Gewerbe anmelden? Wie kalkuliere ich korrekt? Muss ich meine Nebentätigkeit dem Finanzamt melden? Das sind nur einige Unklarheiten. Der Ratgeber gibt Antworten anhand von Beispielen und Experten-Tipps.

Info: Der Ratgeber „Nebenberuflich selbstständig“ hat 160 Seiten und kostet 16,90, als E-Book 13,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211/ 3 80 95 55. Erhältlich ist er auch bei den Verbraucherzentralen und im Buchhandel.