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Ratgeber Steuern

Kinderleicht Steuern sparen

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Ein Teil der Ausgaben für Kinder ist steuerlich absetzbar. fotos: Andrea Warnecke/dpa-tmn; dpa

Corona-Hilfen

Sonderausgaben lassen sich bekanntlich von der Steuer absetzen. Dazu gehören auch bis zu zwei Drittel Betreuungskosten für Kinder. Maximal können rund 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dafür gibt es aber Rahmenbedingungen.

Auch einige Betreuungskosten sind beim Finanzamt absetzbar

■ Gesetzliche Voraussetzungen
Das Kind muss leibliches oder Pflegekind sein und zum selben Haushalt gehören, heißt es seitens Fachleuten der Arag-Versicherungsgruppe. Im Falle einer Trennung der Eltern ist ausschlaggebend, wo das Kind gemeldet ist. Die Altersgrenze für die Absetzung von Betreuungskosten ist das 14. Lebensjahr (vor seiner Vollendung). Gibt es vor dem 25. Lebensjahr aufgetretene seelische, geistige oder körperliche Behinderungen, gilt diese Altersgrenze nicht.

Das ist absetzbar: Klassische Kosten, die abgesetzt werden können, sind die für Kindergärten oder Tagesstätten. Babysitter oder andere Haushaltshilfen für die Betreuung zählen nebst entstehender Fahrtkosten (Sonderkosten) ebenfalls dazu. Ähnliches gilt für ein Au Pair. Mit einer Einschränkung: Es kann nur die Hälfte der Kosten abgesetzt werden. Bei der anderen wird davon ausgegangen, dass Haushaltsarbeit erledigt wurde. Absetzbar sind auch die Nachmittagsbetreuung in der Schule sowie Kosten, die durch die Unterbringung in einem Internat anfallen.

■ Nachhilfeunterricht
Attestiert ein Arzt Legasthenie oder Dyskalkulie, können Kosten für Nachhilfeunterricht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die eigene zumutbare Belastungsgrenze in diesem Jahr überschritten wurde. Auch beim Umzug der Familie aus beruflichen Gründen können finanzielle Belastungen für nötige Nachhilfe wegen entstehender Probleme in der neuen Schule als Werbungskosten abgesetzt werden. Normale Nachhilfe ist indes nicht absetzbar.

■ Nur mit Rechnung
Wer aber Betreuungskosten steuerlich geltend machen möchte, benötigt eine Rechnung von einer entsprechenden Einrichtung oder vom Babysitter. Zudem muss die Zahlung laut Gesetz auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Barzahlungen können also nicht berücksichtigt werden. Beschäftigte sollten sich zudem bei der Firma oder Behörde informieren, ob es einen steuerfreien Betreuungszuschuss gibt. Die Höhe ist individuell verhandelbar.

Nicht absetzbar: Kosten, die in die Kategorie „Freizeitbetreuung“ fallen, können in der Regel nicht abgesetzt werden. Dazu gehören etwa Tätigkeiten im Sportver ein oder Musikunterricht. Genauso wenig können familiäre Betreuungslösungen, etwa wenn eine Tante auf das Kind aufpasst, in die Anlagen aufgenommen werden – es sei denn, es gibt eine regelrechte vertragliche Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird. Ist das nicht der Fall, raten die Arag-Experten, zumindest die entstandenen Fahrtkosten der betreuenden Familienmitglieder zu quittieren, die dann abgesetzt werden können. Mischen sich Betreuungs- mit absetzbaren und nicht absetzbaren Kriterien, etwa wenn der Babysitter für das Kind etwas zu essen einkauft, müssen diese separat ausgewiesen werden.

So funktioniert es: Die Rechnungen der aufgeführten Einrichtungen oder Personen müssen gesammelt und dann in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. Dabei hat jedes Kind seine eigene Anlage. Gerald Dietz

Corona-Hilfen

Corona-Hilfen sind teils verlängert worden. Um Familien mit kleinerem Einkommen zu stützen, gibt es Nachschlag auf den gewährten Kinderbonus von 150 Euro, der mit Kinderfreibeträgen verrechnet wird.

Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird der Betrag ab 2022 auf 4008 Euro gehoben.