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Kinderleicht Steuern beim Fiskus sparen

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Ausgaben für Kinder sind absetzbar. fotos: Warnecke/dpa-tmn; dpa

Gesetz regelt Neuorganisation

Sonderausgaben sind steuerlich absetzbaren. Dazu gehören auch Kinder-Betreuungskosten. Maximal können rund 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Betreuungskosten sind zum Teil absetzbar

■ Gesetzliche Voraussetzungen Das Kind muss leibliches oder Pflegekind sein und zum selben Haushalt gehören, heißt es seitens der Arag-Versicherungsgruppe. Im Falle einer Trennung der Eltern ist ausschlaggebend, wo das Kind gemeldet ist. Altersgrenze ist das 14. Lebensjahr (vor Vollendung). Gibt es vor dem 25. Lebensjahr aufgetretene Behinderungen, gilt diese Altersgrenze nicht.

■ Das ist absetzbar: Klassische absetzbare Kosten sind die für Kindergärten oder Tagesstätten. Babysitter oder Haushaltshilfen für die Betreuung zählen nebst Fahrtkosten ebenfalls dazu. Ähnliches gilt für ein Au Pair. Es kann aber nur die Hälfte der Kosten abgesetzt werden. Bei der anderen Hälfte wird von Haushaltsarbeiten ausgegangen. Absetzbar sind auch die Nachmittagsbetreuung in der Schule sowie Kosten einer Internatsunterbringung.

■ Nachhilfeunterricht Attestiert ein Arzt Legasthenie oder Dyskalkulie, können Kosten für Nachhilfeunterricht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die eigene zumutbare jährliche Belastungsgrenze überschritten ist. Auch beim Umzug der Familie aus beruflichen Gründen können Aufwendungen für nötige Nachhilfe wegen Problemen in der neuen Schule als Werbungskosten abgesetzt werden.

■ Nur mit Rechnung Wer Betreuungskosten geltend macht, benötigt eine Rechnung entsprechender Einrichtungen oder vom Babysitter. Zudem müssen Zahlungen auf deren Konten erfolgt sein. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. Beschäftigte sollten sich zudem informieren, ob es steuerfreie Betreuungszuschüsse gibt.

■ Nicht absetzbar: Kosten, die in die Kategorie „Freizeitbetreuung“ fallen, können in der Regel nicht abgesetzt werden. Dazu gehören etwa Tätigkeiten im Sportverein oder Musikunterricht.

■ So funktioniert es: Die Rechnungen der Einrichtungen oder Personen müssen gesammelt und dann in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. gd

Anspruch auf Teilzeit möglich

Gesetz regelt Neuorganisation

Eine Vollzeitstelle passt oft nicht zu den persönlichen Lebensentwürfen oder ist etwa wegen familiärer Verpflichtungen nicht mehr auszufüllen. Stellt sich die Frage: Haben Beschäftigte Anspruch darauf, in Teilzeit zu arbeiten?

„Ja, grundsätzlich“, so Johannes Schipp, Anwalt für Arbeitsrecht. Das Recht sei im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, könne beantragen, dass die vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, heißt es dort.

Der Anspruch bestehe aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, schränkt Schipp ein. Zum einen muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Wichtig sei zudem, dass die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mitgeteilt wird. Zudem müsse angegeben werden, wie die Arbeitszeit verteilt sein soll.

Sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, muss der Arbeitgeber in der Regel zustimmen.

Urlaub im Ausland

Reisekrankenversicherung prüfen

Dank zunehmender Corona-Impfungen und sinkender Infektionszahlen steigen die Hoffnungen auf den Urlaub. Bei Auslandsreisen raten Verbraucherschützer aber derzeit zur genauen Prüfung der Bedingungen eventueller Reisekrankenversicherungen.

Manche Versicherer schließen außergewöhnliche Umstände wie Epidemien oder Pandemien vom Versicherungsschutz aus. Dies sollte vor einem Vertragsabschluss beachtet werden.

Zum anderen werden meist nur Kosten für „medizinisch notwendige“ Krankenrücktransporte in die Heimat übernommen. Diese müssen ärztlich angeordnet sein. Sieht der Schutz indes auch „medizinisch sinnvolle“ Rückführungen vor, wird der Transport auch finanziert, wenn die Weiterbehandlung in Deutschland mehr Erfolg verspricht. Zudem sollte die Versicherung vorsehen, im Ausland gestellte privatärztliche Rechnungen vollständig zu erstatten.