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In guten Händen

Heimbetreiber dürfen Pflege nicht einfach kündigen

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FOTO: SINA SCHULDT/DPA

Verbraucherzentrale weist auf strenge Regeln für Vertragsaufhebung hin - Bewohner haben es erheblich einfacher

Pflegeheime dürfen Bewohner nicht einfach so vor die Tür setzen.  Die in den gesetzlichen Regelungen eingeräumten „wichtigen Gründe“ der Vertragsaufhebung durch deren Betreiber sind außerordentlich rar. Entsprechend angeführte Formulierungen erweisen sich sehr selten als stichhaltig begründet. Für Betreute und deren Angehörige stellt es sich dagegen erheblich einfacher dar, die Unterbringung in einer solchen Einrichtung zu kündigen.  Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. 

Eine Kündigung von Pflegeheim-Bewohnern durch Heimbetreiber ist demnach nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam. Sie muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und begründet werden. Deshalb lohnt es sich nach Angaben der Verbraucherzentrale auf jeden Fall, sich zu wehren. Auch eine sogenannte ordentliche Kündigung mit Fristsetzung durch den Heimbetreiber gibt es nicht. Zulässig sind ausschließlich Vertragsaufhebungen aus einzelnen wichtigen Gründen. 

Das könnte laut Verbraucherzentrale etwa der Fall sein, wenn der Betrieb der Einrichtung eingestellt wird. Neben einer Heimschließung kann auch ein Umbau oder eine Minderung der Betreuungsplätze gegebenenfalls als Grund gültig sein.

Eine weitere zunächst zulässige Rechtfertigung ist demnach, dass eine fachgerechte Pflege nach einer gesundheitlichen Veränderung nicht mehr möglich ist und das Heim dies für den konkreten Fall zuvor auch wirksam ausgeschlossen hat. Ist es aber nur notwendig, den Pflegebedarf anzupassen, muss diese Leistung zunächst angeboten werden. Wenn der Betreute dies indes wiederholt nicht annimmt und auch auf gesetzte Fristen nicht reagiert, kann gekündigt werden.

Zudem kann eine Kündigung auch zulässig sein, wenn ein Bewohner wiederholt einer Vertragsänderung zur Anpassung der Leistungen an einen erhöhten Pflegebedarf nicht nachgekommen ist. Stichhaltig ist auch ein Zahlungsverzug von zwei Monaten und eine vom Betreiber angemessen gesetzte Zahlungsfrist, die nicht eingehalten wurde. Ein Unternehmen kann den Vertrag jedoch nicht kündigen, um eine Entgelterhöhung durchzusetzen.

Wenn eine im Pflegeheim lebende Person die im Heimvertrag festgelegten Regeln beharrlich und zurechenbar ignoriert, darf das Unternehmen ebenfalls ohne Einhalten einer Frist kündigen. Dies kann etwa gelten für die Missachtung eines Rauchverbots, die sexuelle Belästigung anderer Heimbewohner oder aber Angriffe auf das Pflegepersonal. Ähnliches gilt auch für die Zerstörung von Heimeigentum.

Wichtig ist zudem eine weitere Einschränkung: Für eine wirksame Kündigung muss das Fortführen des Betreuungsverhältnisses eine tatsächlich unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellen. Dies wird laut Verbraucherzentrale öfter in Kündigungen angeführt, ist aber selten wirklich stichhaltig. Ein paar Mal zu oft die Klingel betätigen, reicht demnach ausdrücklich nicht. Auch ein hoher Pflegeaufwand ist kein Grund.

Bewohner selbst dürfen ihren Heimvertrag indes gänzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Dies kann bis zum dritten Werktag zum Ende desselben Kalendermonats erfolgen. Gerald Dietz (mit dpa)

Beratungsstellen helfen

Es gibt eine Reihe von Beratungseinrichtungen, die Bewohner und Angehörige bei einer Kündigung durch das Pflegeheim unterstützen. Fachkundige Beratung bieten die Verbraucherzentralen, die Heimaufsichten,die Pflegestützpunkte und Pflegekassen an. Hilfe gibt es auch bei der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (Biva).

Ein Umzug sollte langfristig vorbereitet sein. Sobald sich abzeichnet, dass eine Kündigung wirksam ist, sollte keine Zeit verloren und ein neues Pflegeheim gesucht werden. Auch hier können Pflegestützpunkte vor Ort bei der Suche vielfach unterstützend tätig sein.