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Höhere Zuzahlung für Pflege

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Der zu zahlende Eigenanteil bei Pflege in einem Heim ist angestiegen. FOTOS: DANIEL BOCKWOLDT/DPA; DPA

Kassen sollen digitale Helfer erstatten

Von Gerald Dietz Pflegebedürftige und sie betreuende Angehörige, ob im eigenen Haushalt oder aber in einem Heim, sind teils immer größeren finanziellen Belastungen ausgesetzt. Für einen Platz in einer Pflegeeinrichtung etwa muss inzwischen wesentlich mehr zugezahlt werden. Der Eigenanteil an den Kosten im Pflegeheim stieg im Bundesschnitt auf derzeit knapp 1930 Euro. Das sind 110 Euro mehr als noch 2018. Auf der anderen Seite gibt es Möglichkeiten, um Pflegebedürftige und Angehörige steuerlich zu entlasten.■ Kinder zahlen ab Einkommen über 100 000 Euro.Wenn Rente und Pflegeversicherung für den Heimplatz nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein. Allerdings holt sich die Behörde zumindest einen Teil der Kosten wieder zurück – und zwar von den Kindern der pflegebedürftigen Person. Laut Gesetz sind sie ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Seit 2020 betrifft das nicht mehr so viele Unterhaltspflichtige. Darauf weisen Fachleute der Arag-Versicherungsgruppe hin. Nach neuen gesetzlichen Regelungen dürfen demnach Kinder von unterhaltsberechtigten Pflegebedürftigen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100 000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person vom Sozialamt in Anspruch genommen werden.

Es gibt steuerliche Anrechnungsmöglichkeiten

■ So können Angehörige schon jetzt sparen.

Ob im Heim oder zu Hause: Alle regelmäßig anfallenden Kosten, die durch pflegebedingte Handicaps entstehen und nicht bereits von der Pflegekasse oder anderen Trägern übernommen werden, können laut Arag pauschal von der Steuer abgesetzt werden. Damit seien beispielsweise Kosten für Medikamente, Physiotherapie, Hilfsmittel oder auch behinderungsbedingte Einund Umbauten in der Wohnung abgegolten. Diese Pauschale ist abhängig vom Grad der bestehenden Behinderung und liegt zwischen 310 und 3700 Euro.

110 Euro werden im Schnitt mehr für Heimplätze zugezahlt

■ Wenn der Pauschbetrag nicht reicht.

Übersteigen die Pflegekosten den Pauschbetrag, raten die Arag-Fachleute, die Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anzugeben. Dazu muss die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden – etwa durch eine Kopie des Pflegekassen- Bescheids – und es müssen Belege für jede einzelne Kostenposition eingereicht werden. Allerdings kürzt das Finanzamt die Gesamtkosten um einen Eigenanteil, der vom Pflegebedürftigen getragen werden muss. Wie hoch die Abzüge sind, richtet sich nach dem Jahreseinkommen der Pflegeperson, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Dieser Eigenanteil kann dann wiederum als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.  

■ Haushaltsnahe Dienstleistungen werden angerechnet.

Egal, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim oder in der häuslichen Umgebung versorgt wird, haushaltsnahe Dienstleistungen wie etwa die Einkaufshilfe oder die ambulante Pflegekraft können bis maximal 4000 Euro jährlich angerechnet werden. Auch Ausgaben für eine Haushaltshilfe, die sich auf 450-Euro-Basis engagiert, bringen nach Angaben der Arag einen Steuerbonus von 510 Euro im Jahr. Arbeiten von Handwerkern können ebenfalls mit bis zu 1200 Euro jährlich abgesetzt werden. Wichtig hierbei ist, dass der Lohn in der Rechnung extra ausgewiesen ist und diese nicht bar bezahlt wurde. Der Steuerbonus kommt demjenigen zugute, der die Kosten trägt. Bezahlen also Angehörige das Pflegepersonal oder die Haushaltshilfe, können sie diese Kosten in der eigenen Steuererklärung angeben.

■ Pflegende Angehörige können eine Pauschale absetzen.

Wer seinen Angehörigen oder eine nahestehende Person – wie etwa den Schwiegervater – selbst pflegt, kann jährlich eine Pauschale von 924 Euro von der Steuer absetzen. Die Arag weist jedoch auf bestimmte Voraussetzungen hin, die erfüllt sein müssen: So muss ein Patient hilflos sein, also Pflegegrad 4 oder 5 haben, und in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Pflegebedürftigen betreut werden. Die Pflegeperson muss zudem unentgeltlich pflegen. Dabei wird auch das Pflegegeld einer Pflegeversicherung als Einnahme verstanden, die der Betreute also nicht an die Pflegeperson weitergeben darf. Teilen sich Angehörige die Pflege, wird die Pauschale aufgeteilt. Werden mehrere Personen gepflegt, weil etwa beide Elternteile pflegebedürftig sind, darf der Pauschbetrag auch mehrfach beansprucht werden.  

Kassen sollen digitale Helfer erstatten

Verbraucherschützer wollen Finanzierung von Assistenzsystemen in Pflegehaushalten

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Automatische Sturzsensoren können im Ernstfall schnell einen Notruf absetzen. FOTO: FOTOLIA

Verbraucherschützer fordern schon länger, dass die Pflegekassen künftig auch die Kosten für sogenannte digitale Pflegehelfer vor allem im Haushalt übernehmen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Sturzsensoren, die automatisch einen Notruf absetzen, oder aber automatische Herdplattenabschaltungen.

Ein Rechtsgutachten, das der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) aktuell in Berlin vorlegte, kommt zu dem Schluss, dass solche Assistenzsysteme für den Haushalt von den Pflegekassen bezahlt werden sollten. Die Pflegekassen sind an die Krankenversicherung angegliedert.

Dafür wären aber diverse Änderungen der bestehenden Regelungen im Sozialgesetzbuch notwendig, denn die Pflegeversicherung dürfe bisher nur Hilfsmittel erstatten, die bislang nicht als sogenannte Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens eingestuft würden, sagte Gutachter Christian Dierks.

Der vzbv forderte, es müssten dringend die gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, um Technologien mit nachgewiesenem pflegerischen Nutzen erstattungsfähig zu machen.

Übernommen werden sollten demnach die Kosten für Produkte wie Ortungs-, Notruf- oder Sturzerkennungssysteme, aber auch Abschaltsysteme für Haushaltsgeräte oder aber digitale Hilfen zur Erinnerung an die Nahrungs- und Getränkeaufnahme. Es gehe nicht darum, Lifestyle- oder Smart-Home-Produkte zur Kassenleistung zu machen, sondern darum, Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, sagte Dierks. Die Geräte wiesen einen pflegerischen Nutzen auf und entlasteten gleichzeitig Pflegekräfte.

Ein weiteres Argument spreche für den Erstattungsanspruch, sagte vzbv-Chef Klaus Müller: „Wenn digitale Pflegehelfer den Umzug in ein Pflegeheim hinauszögern oder gar verhindern, bedeutet das eine deutliche finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen. Die Chance gilt es zu nutzen.“

Das Gutachten empfiehlt einen eigenen Erstattungsanspruch für digitale Pflegeanwendungen im Rahmen des Pflegehilfsmittelanspruchs im Elften Sozialgesetzbuch. Neben einer gesetzlichen Definition digitaler Assistenzsysteme sollte dieser auch zwingend den Nachweis eines pflegerischen Nutzens erfordern.