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Hilfe im Konfliktfall

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Nicht immer nur fürsorglich: Pflegeheime. FOTOS: D. REINHARDT/DPA

Beiträge für Krankengeld außen vor

Immer mehr Menschen wohnen in Seniorenheimen oder Pflegeeinrichtungen. Das Zusammenleben dort ist nicht immer konfliktfrei. Es können Probleme mit Bewohnern, Betreuungs- und Pflegekräften oder der Heimleitung auftreten. Betroffene trauen sich oft nicht, ihrem Ärger Luft zu machen und sich für ihre Rechte einzusetzen.Häufig gibt es Ängste, die pflegerische Unterstützung zu gefährden. Gleichzeitig sind ältere oder hilfebedürftige Menschen oft nicht in der Lage, Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, vor allem, wenn unterstützende Angehörige fehlen. Doch es existieren Einrichtungen, an die sie sich wenden können, um ihre Ansprüche zu wahren. Darauf verweisen Rechtsfachleute der Arag-Versicherung.Demnach wurde dank EU-Recht bereits 2016 die Verbraucherschlichtung eingeführt. Sie hilft, Konflikte zwischen Verbrauchern und Unternehmen schnell, kostengünstig und außergerichtlich zu lösen. Betroffene von Streitereien in Senioren- und Pflegeeinrichtungen können sich laut Arag auch an diese Schlichtungsstellen wenden. Eine Liste kann auf der Seite des Bundesamtes für Justiz eingesehen werden.

Schlichter vermitteln bei Streitigkeiten – auch im Seniorenheim

Wenn es keine branchenspezifische, also auf den jeweiligen Sachverhalt zugeschnitte Schlichtungsstelle gibt, hilft die vom Bundesamt anerkannte unabhängige „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ weiter. Die Teilnahme an den Schlichtungen ist für beide Parteien freiwillig und für Verbraucher kostenlos. Die Kosten trägt, kommt es zum Einigungsversuch, das Unternehmen, hier also die Pflegeeinrichtung.

Institutionen mit mehr als zehn Beschäftigten (bei Heimen oft die Regel), die eine Webseite haben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, sind seit 2017 verpflichtet hier mitzuteilen, ob sie an außergerichtlichen Schlichtungen teilnehmen oder nicht. Arag-Fachleute empfehlen daher, schon bei der Auswahl der Pflegeeinrichtung hierauf zu achten.

Umfang der Pflegeleistungen, störrische Zimmergenossen, Entgelterhöhungen, Kündigung des Pflegevertrages – Konfliktsituationen gibt es in Betreuungseinrichtungen reichlich. Gelingt es Bewohnern nicht, die Streitigkeit mit der Einrichtung zu klären, haben sie so die Möglichkeit, Schlichter um Hilfe zu bitten. Die Beschwerde kann formlos per Fax, Mail, Post oder online eingereicht werden.

Doch die Arag-Experten empfehlen ein vorheriges Telefonat mit der Schlichtungsstelle, um zu klären, ob das Anliegen an der richtigen Stelle gelandet ist. Insgesamt muss der Streitwert zwischen zehn und 50 000 Euro liegen. Sind Bewohner einer Pflegeeinrichtung ohne Angehörige oder stark hilfebedürftig, steht ihnen zur Bewältigung der formalen Anforderungen die Hilfe eines Dritten zu – etwa eines Betreuers. Wenn es um zwischenmenschliche Probleme oder strafrechtliche Sachverhalte geht, können die Schlichter nicht helfen. Ist das Heim zur Schlichtung bereit, entwirft der Schlichter einen Schlichtungsvorschlag. Ein Vergleich, also eine verbindliche Vereinbarung, kommt nur zustande, wenn beide Parteien zustimmen. Sonst bleibt der Weg vor Gericht. gd

Info www.bundesjustizamt.de

Beiträge für Krankengeld außen vor

Fiskus akzeptiert nur Basisabsicherung

Für gesetzlich Krankenversicherte sind grundsätzlich sämtliche gezahlten Beiträge für die Basisabsicherung steuerlich abzugsfähig. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam. Keine Berücksichtigung findet beim Finanzamt allerdings der gezahlte Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von geleistetem Krankengeld dient.

Bei privat Krankenversicherten erkennt der Fiskus dagegen nicht alle Aufwendungen an, da häufig der Leistungskatalog über das gesetzlich als notwendig Erachtete hinausgeht.

So bleiben beispielsweise gezahlte Beitragsbestandteile für die gesonderte Chefarzt-Behandlung oder auch das gewünschte Einzelzimmer steuerlich in aller Regel unberücksichtigt.

Privat Versicherte sollten daher unbedingt darauf achten, dass ihre gewählte Kasse die nicht steuerbegünstigten getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist.