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Glück und Eile

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Heiraten bedeutet derzeit nicht immer Traumwetter, aber fiskalischen Nutzen. FOTOS: P. PLEUL/DPA; DPA

Abgezockt statt abgemahnt

Von Gerald Dietz Die Rede ist meist vom „Bund fürs Leben“. Um die steuerliche Vorteile einer Eheschließung am besten nutzen zu können, ist jetzt aber auch kurzfristige Eile und Glück in der Terminvergabe beim Standesamt gefragt. Den größten fiskalischen Gewinn einer Hochzeit können sich nämlich Paare noch sichern, wenn sie sich bis zum Ende des Jahres das Ja-Wort geben.Wer bis zum 31. Dezember heiratet, kann die gemeinsame Veranlagung mit Ehegattensplitting für das komplette zurückliegende Jahr in Anspruch nehmen. „Die fällt umso positiver aus, je unterschiedlicher das zuvor getrennt zugrunde gelegte Einkommen war“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL).Beim Splitting addiert das Finanzamt das Einkommen der beiden Partner und teilt die Summe durch zwei. Für dieses Ergebnis wird dann die Einkommensteuer berechnet und wieder verdoppelt. Heraus kommt die Abgabe, die ein Ehepaar zahlen muss.   

Steuer-Gewinn einer Ehe bei Trauung bis Jahresende am größten

Bei einem Jahreseinkommen des einen Partners von etwa 50 000 und des anderen vor nur 15 000 Euro kann dabei ein Splittingvorteil von knapp 1400 Euro entstehen. Sind beide Einkommen etwa gleich hoch, fällt er dagegen kaum oder gar nicht ins Gewicht. Höhere Vorteile können zudem herauskommen, wenn die Steuerklassen unterschiedlich kombiniert werden, was auf Antrag möglich ist (www.bmf-steuerrechner.de).

Durch die Wahl der richtigen Steuerklasse bei Ehepaaren können auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosenund Elterngeld steuerlich optimiert werden. Vorteile ergeben sich nach einer Hochzeit auch hinsichtlich der Sparerfreibeträge. „Der verdoppelt sich bei verheirateten Paaren gegenüber einer Einzelperson auf 1602 Euro und kann frei aufgeteilt werden“, so Rauhöft.

Sündhaft teure Hochzeitsgeschenke in Form von Geld an den Partner könnten indes besser auf einen Termin nach der Trauung verschoben werden. Dann steht ein fiskalischer Freibetrag von 500 000 Euro zur Verfügung. Vorher sind nur bis zu 20 000 Euro steuerfrei zu verschenken. Die gleichen Freibeträge wie bei der Schenkungssteuer gelten auch bei der Erbschaftssteuer. Die Kosten der Hochzeit und Feier lassen sich übrigens nicht von der Steuer absetzen. Die fallen in den Bereich der privaten Lebensführung.

Trennung in der Steuerklasse

Mehr Netto im Monat können sich frisch vermählte Paare auch mit der richtigen Steuerklasse sichern. Von den Behörden werden Ehegatten automatisch in Steuerklasse IV eingeteilt, doch ein Wechsel in eine andere Klasse kann oft günstiger sein.

Attraktiver kann die Steuerklassenkombination III/V sein. Dabei gibt es eine Faustformel: Wenn ein Partner rund 60 Prozent des Familieneinkommens verdient und der andere rund 40, dann wirkt III/V günstiger.

Abgezockt statt abgemahnt

Im Land kursieren derzeit Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße, die laut Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) jeder Grundlage entbehren. Die Absender hofften offenbar darauf, dass die Angeschriebenen dennoch bezahlen – etwa aus Angst, unwissentlich etwas falsch gemacht zu haben. Die VZB rät Betroffenen, sich nicht verunsichern zu lassen.

In letzter Zeit berichteten zahlreiche Brandenburger von Abmahnungen per EMail, angeblich versendet im Auftrag der Filmproduktionsgesellschaft 20th Century Fox. Die Absender werfen ihnen demnach eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Streaming-Plattformen vor und fordern sie auf, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten auf ein bulgarisches Konto zu überweisen. „Diese Abmahnungen sind frei erfunden“, sagt Michèle Scherer, Referentin für digitale Welt bei der VZB. Die Absender würden sich als Firmen ausgeben, „die es gar nicht gibt“.

Hinweis darauf, dass es sich um ein unseriöses Schreiben handelt, kann die Form sein: „Kommt eine Abmahnung per E-Mail statt per Post an und enthält sie Rechtschreibfehler, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um eine ausgedachte Forderung handelt“, so Scherer. Die Aufforderung, Geld auf Auslandskonton zu überweisen, sei ebenso ein Indiz betrügerischer Schreiben. Zu erkennen sind die Bankverbindungen daran, dass die IBAN nicht mit DE beginnt. Aber Vorsicht: Nicht jede Abmahnung zu einer Urheberrechtsverletzung ist erfunden. Im Falle einer echten Abmahnung wird eine juristische Beratung empfohlen.

Info
Betroffene können Beratung bei der VZB erhalten. Terminvereinbarung unter 0331/ 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online www.vzb.de/termine, Mail-Beratung auf www.vzb.de/emailberatung

Steuertipps für Endspurt des Jahres

Überblick bringt finanzielle Vorteile

Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel sollten Steuerzahler noch einige steuerliche Dinge erledigen. Denn es kann sich lohnen, noch vor dem Jahreswechsel Ordnung in die Steuerunterlagen zu bringen: So erhält man schnell einen Überblick, ob Anschaffungen noch in diesem Jahr sinnvoll sind oder aus steuerlicher Sicht besser erst 2020.

Der Bund der Steuerzahler erklärt, woran Beschäftigte, Unternehmer, Rentner, Sparer oder Vermieter jetzt denken sollten und welche Anträge bares Geld wert sind. Dazu wurden mehr als 30 Tipps erstellt. In diesem Jahr gibt es einige Besonderheiten: Minijobber etwa, die den Mindestlohn erhalten, sollten zum Jahreswechsel die Arbeitsverträge überprüfen, weil der Mindestlohn steigt. Wer sich einen Elektrolieferwagen anschaffen möchte, sollte eventuell noch warten – Eigentümer, die ihr Haus energetisch sanieren wollen, ebenfalls.

Info
Interessierte können die Steuerinfos unter info@steuerzahler.de kostenlos anfordern.

Auto in Waschstraße außer Betrieb

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Dies hat nach Auskunft der Arag-Versicherung das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt (Az.: 12 U 57/19). Ereigne sich während des Vorgangs ein Unfall, hafte der Halter daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs.