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Gesundheit & Pflege

Urlaub in der Betreuung

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In der Pflege muss Urlaub geplant sein. FOTO: SCHOLZ/DPA-TMN; DPA

Per Verhinderungspflege lassen sich Kosten für Ersatz finanzieren

„Mein Mann hat Pflegegrad vier. Ich pflege ihn schon seit über drei Jahren zu Hause. Ich brauche mal eine Pause und würde gerne für eine Woche in den Urlaub fahren. Bekommen wir hier auch irgendeine Unterstützung von der Pflegekasse?“ Fragen wie diese erreichen die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) nicht nur in der Ferienzeit. Wenn pflegende Angehörige in der häuslichen Betreuung ausfallen, weil etwa ein Urlaub geplant ist, könne die „Verhinderungspflege“ beantragt werden, heißt es seitens der Organisation. Die UPD berät nach rechtlicher Vorgabe – finanziert durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen – Patienten kostenlos unabhängig davon, ob sie gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert sind.

Die Pflegekasse übernimmt demnach nachgewiesene Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Je nach tage- oder stundenweiser Verhinderungspflege kann es aber zu einer Kürzung des Pflegegeldes um die Hälfte für den Zeitraum kommen. Von nötiger tageweiser Ersatzpflege wird gesprochen, wenn die betreuende Person mindestens acht Stunden abwesend ist – etwa im Urlaub.

Voraussetzungen der Verhinderungspflege sind laut UPD, dass die zu betreuende Person mindestens Pflegegrad 2 hat und bereits seit sechs Monaten von einer Person zu Hause nicht erwerbsmäßig gepflegt wird.  Sie muss zudem wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sein.

Als Ersatz kommt prinzipiell jede Pflegekraft in Frage, die geeignet ist, die Betreuung übergangsweise zu übernehmen. Das können, neben ambulanten Pflegediensten, Ehrenamtler oder Angehörige sein. Generell steht für die Verhinderungspflege ein jährliches Budget von 1612 Euro durch die Pflegekasse zur Verfügung. Dieser Betrag lässt sich um bis zu 806 Euro aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege aufstocken. 

Welche Kosten die Pflegekasse für die Verhinderungspflege letztlich übernimmt, hängt auch davon ab, in welcher Beziehung die Ersatzpflege zum zu Betreuenden steht. Wenn die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, trägt die Pflegekasse im Kalenderjahr Verhinderungspflegekosten in der maximal eineinhalbfachen Höhe des bezogenen Pflegegeldes. Hinzu kommt der Ersatz für nachgewiesene Aufwendungen. 

Für alle nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandten Menschen oder für erwerbsmäßig pflegende Angehörige kann Verhinderungspflegegeld bis zur genannten Budgethöhe beansprucht werden. Ein zusätzlicher Ausgleich für Aufwendungen wie Fahrkosten oder Verdienstausfall ist hier aber nicht vorgesehen. 

Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen einen Antrag auf Verhinderungspflege nicht im Voraus stellen. Die Erstattung von Kosten kann auch nachträglich bei der Pflegekasse beantragt werden. Das ist sogar rückwirkend für bis zu vier Jahre möglich. Die für die Ersatzpflege entstandenen Kosten müssen der Pflegekasse auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, etwa durch Vorlage entsprechender Verträge, Rechnungen, Quittungen oder Überweisungsbelege. Außerdem müssen die Tage der Verhinderung angegeben werden. Hierfür gibt es entsprechende Formulare von der jeweiligen Pflegekasse. Gerald Dietz