E-Paper
Anzeige
Ratgeber Recht und Steuern

Geld für Wohnungsarbeiten beim Fiskus absetzen

Geld für Wohnungsarbeiten beim Fiskus absetzen Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Mieter finden die Aufwendungen auf der Betriebskostenabrechnung. fotos: Jens Kalaene/dpa; dpa

Neue Regeln der Abschreibung

Kosten für Gartenarbeiten, den Winterdienst oder auch den Wartungsservice etwa am Aufzug können zum Teil steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung ist, das diese haushaltsnahen Dienstleistungen von Personen außerhalb des eigenen Hausstands ausgeführt werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können geltend gemacht werden

„Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen,“ sagt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll. Zu diesen steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch Hausmeister- oder Pflegedienstleistungen. Jeder Steuerpflichtige kann sich demnach unabhängig von der Höhe seines Einkommens ein Fünftel dieser entstandenen Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Das gilt für alle Arbeiten, die haushaltsnah erledigt wurden, also in der Wohnung, im Haus oder auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerzahlenden.

Neben diesen haushaltsnahen Dienstleistungen, für die es eine maximale Steuererstattung von 4000 Euro gibt, können zusätzlich auch Handwerkerkosten etwa für einen neuen Anstrich oder neue Fliesen im Bad steuermindernd geltend gemacht werden. Wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen erstattet der Fiskus hier ein Fünftel der geltend gemachten Aufwendungen. Allerdings ist die maximale zusätzliche Steuererstattung hier auf 1200 Euro jährlich begrenzt.

Für beide Arten der steuerlichen Absetzbarkeit gibt es aber laut BVL zwei Voraussetzungen. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, die in die abziehbaren Lohn- und Fahrtkostenanteile auf der einen und den nicht absetzbaren Materialkostenanteil auf der anderen Seite aufgeschlüsselt sein muss. Zweitens muss sie unbar, also etwa durch eine Überweisung beglichen worden sein. Nur dann wird sie vom Finanzamt anerkannt.

"Mieter sollten darauf achten, dass die Posten bei den Betriebskosten aufgeschlüsselt sind."

Erich Nöll
BVL-Geschäftsführer

Mieter finden die entsprechenden Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen auf ihrer obligatorischen Betriebskostenabrechnung. Dabei können regelmäßig die Ausgaben für Gartenarbeiten, den Hausmeister, den Putz- oder den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden. Der Kaminkehrer findet dann hier ebenfalls Berücksichtigung und fällt unter die Kategorie der Handwerkerkosten.

„Die Mieter sollten darauf achten, dass die Posten bei der Abrechnung der Betriebskosten detailliert aufgeschlüsselt und ihrer Mietwohnung zugeordnet sind“, so Nöll. Sie hätten einen Anspruch darauf, dass sich aus der Betriebskostenabrechnung die Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten ermitteln lassen.

Häufig liegt die Betriebskostenabrechnung des vergangenen Jahres zum Zeitpunkt, wenn die Steuererklärung ansteht, noch nicht vor. Im Steuerrecht gilt aber das sogenannte Zu- und Abflussprinzip. Das heißt, dass die Kosten in dem Jahr abgesetzt werden, für das bereits eine Abrechnung vorliegt. Für die Steuererklärung 2020 bedeutet das, dass hier die Beträge aus der Betriebskostenabrechnung für 2019 angesetzt werden können, die man im Laufe von 2020 erhalten hat.

Alternativ ist es möglich, die Vorauszahlungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen regelmäßig anzusetzen. Dann müssen etwaige besondere Ausgaben aus der Nebenkostenabrechnung etwa 2020, beispielsweise für eine größere Handwerkerleistung, nachträglich in der Steuererklärung 2021 angegeben werden. Von Gerald Dietz

Rechner absetzen

Neue Regeln der Abschreibung

Wer digitale Güter wie Computer, Zubehör und Software kauft, kann diese Investitionen bereits im ersten Jahr der Anschaffung vollständig von der Steuer absetzen. Diese Regelung gilt nach Angaben von Steuer-Fachleuten rückwirkend seit Jahresbeginn.

Vor allem Selbstständige und Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten, können davon profitieren. Bis dato konnten Arbeitnehmer nur Hardware bis zu einem Kaufpreis von 952 Euro im Jahr der Anschaffung absetzen; teurere Geräte mussten über drei Jahre abgeschrieben werden. Auch die steuerliche Berücksichtigung soll vereinfacht werden.