E-Paper
Anzeige
In guten Händen

Freistellung und Lohnersatz

Freistellung und Lohnersatz Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Viele Angehörige betreuen zu Hause. foto: Seybert, stock.adobe.com

Für pflegende Angehörige gibt es gesetzliche Bestimmungen und finanzielle Hilfen

Sofort und für bis zu zehn Tage dürfen Angehörige sich eine Auszeit nehmen, wenn sich kurzfristig beispielsweise aus einem Sturz oder einem sonstigen Unfall heraus ein akuter Pflegefall im familiären Umfeld ergibt. Dabei kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, das die Pflegebedürftigkeit bestätigt. Diese kurze Pflegezeit kann etwa dafür genutzt werden, weiterführende Maßnahmen zu organisieren.

Bei der langfristigen Form der Pflege ist laut Arag eine bis zu sechs Monate lange Freistellung möglich. Das gilt indes nur in Firmen, die mehr als 15 Mitarbeiter haben. Als Nachweis reicht hier ein Attest des Arztes jedoch nicht aus. Benötigt wird die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes, dass bei der zu pflegenden Person mindestens der Pflegegrad 1 vorliegt. Möglich ist auch, in Teilzeit weiter zu arbeiten. Dafür ist allerdings eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Die Arag-Experten weisen darauf hin, dass die Pflegezeit mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angekündigt werden muss. Beachtet werden muss auch, dass sie sich nicht splitten und frei wählen lässt.

Je nachdem wie der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag gestaltet sind, kann es sein, dass pflegende Angehörige zumindest einige Tage ohne Geldverlust bleiben können. Zudem gibt es eine gesetzlich festgeschriebene Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – von bis zu 90 Prozent des Nettolohns für bis zu zehn Tage. Dies muss bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragt werden. Für eine längere Zeit ist eine Lohnfortzahlung jedoch nicht vorgesehen.

Derjenige, der sich von der Arbeit freistellen lässt und nicht in die Familienversicherung seines Ehepartners mit aufgenommen werden kann, muss sich zudem Gedanken zu seiner Krankenversicherung machen. Ratsam ist jedenfalls, einen Zuschuss bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zu beantragen.