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Fachberatung für Recht und Steuern - Betrüger locken mit angeblichen Gewinnen

Flugreisen und Lottogewinne

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Nicht jeder Anruf bringt letztlich das, was zunächst suggeriert wird. FOTO: DPA

Fachberatung für Recht und Steuern - Betrüger locken mit angeblichen Gewinnen

Von Gerald Dietz   Vom angeblichen Lottogewinn über Gerichtsbeschlüsse bis zu Flugreisen: Telefonische oder postalische Gewinnbenachrichtigungen oder vermeintliche Amtsschreiben nehmen zu in der Region, warnt die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB). Wie ist am besten mit solchen Anrufen oder Briefen umzugehen? Die Verbraucherschützer geben Tipps wie Betroffene am besten auf dubiose Versprechen reagieren, um sich vor betrügerischen Machenschaften zu schützen. „Die Maschen, um an das Geld und die Kontodaten von Verbrauchern zu kommenwerden zum Teil immer kurioser“, weiß Michèle Scherer, Expertin für Digitales bei der VZB. Einzelne Fälle zeigen, wie einfallsreich Betrüger vorgehen.■ Flugreise mit Abo im Versteck Mit dem angeblichen Gewinn einer Flugreise zum Gardasee und einer Zugreise nach Paris wurde laut VZB im Sommer ein Brandenburger am Telefon überrascht. Als Beigabe sollte es auch noch einen Sofortgewinn von 500 Euro geben – für die Überweisung würden natürlich Kontodaten benötigt, hieß es. Zwischen all den vermeintlichen Gewinnen verborgen erwähnt der ungebetene Anrufer schließlich kurz ein kosten- Von Gerald Dietz freies Zeitungs-Abonnement, welches Ende des Jahres gekündigt werden könne. Um erst gar nicht in so eine Abo-Falle zu tappen, weiß Michèle Scherer einen Rat: „Wenn einem merkwürdig vorkommt, was am Telefon gesprochen oder angeboten wird – ablehnen und auflegen.“ Landen später ungewollt Zeitschriften und Rechnungen im Briefkasten, sollten Verbraucher schnell widerrufen.

Artikel veröffentlicht: Donnerstag, 14.09.2017 12:00 Uhr

Flugreisen und Lottogewinne-2

Die Maschen werden zum Teil immer kurioser.

Michèle Scherer, Verbrauchzentrale

Lottogewinn lockt Rückruf
Eine weitere aktuelle Masche: Brandenburger bekommen Post vom „Europäischen Ziehungskomitee“. Dort werden Verbrauchern lukrative Gewinne oder Chancen darauf in Aussicht gestellt, sofern sie eine angegebene Nummer anrufen. Scherer warnt: „Solche Schreiben suggerieren zwar einen Lottogewinn. Doch stattdessen werden beim Rückruf nur Produkte verkauft oder versucht, an mehr Daten zu gelangen.“

Gerichtsspruch mit Gewinn
Ein Brandenburger bekam nach telefonischer Drohung einen authentisch wirkenden Gerichtsbeschluss samt „Zahlungsbefehl“ ins Haus. Darin heißt es, dass sein Konto gesperrt oder gepfändet wird, sofern er nicht umgehend einen bestimmten Betrag an eine Bank in Spanien überweist. In einem ähnlichen Fall wurde ein Verbraucher am Telefon informiert, dass ein Gerichtsbeschluss vorläge. Es wurde um Rückruf bei einem Staatsanwalt gebeten. Der angebliche Ankläger erklärte, dass ein Gewinn über 54 000 Euro für ihn bei eigner Zahlung von 4800 Euro vorläge. „Spätestens hier sollten Verbraucher dringend hellhörig werden“, so Scherer.

Geldtransport mit Notar
Ebenso per Post wurde eine Brandenburgerin über einen vermeintlichen Gewinn von 49 500 Euro informiert. Damit sie den Gewinn in Empfang nehmen könne, wurde ihr mitgeteilt, dass sie für dessen Beförderung nur die Kosten des Geldtransporters zahlen müsse. Nach Bezahlung der Gebühren würde das Geld samt Notar bei ihr vor der Tür sein. „Natürlich wollen die Verfasser solcher Briefe nur ans Geld der Verbraucher“, so Scherer.

Verbraucher, die dubiose Anrufe oder Sendungen bekommen, können sich bei der VZB beraten lassen.

Info Beratung, Terminvereinbarung mit der VZB unter 0331/98229995 oder 

Eigentümer haben Recht auf Ausgleich

Sind in einer neu errichteten Wohnanlage Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum vorhanden, können die davon betroffenen Eigentümer vom Bauträger einen Ausgleich für die Wertminderung ihrer Wohnung verlangen. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse unter Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München hin.

Normalerweise können nicht einzelne Wohnungseigentümer den Bauträger verklagen, die Mängel zu beseitigen. Vielmehr müssen die Eigentümer koordiniert vorgehen und dies in einer Eigentümerversammlung beschließen. Ist jedoch eine Beseitigung der Mängel nicht möglich, können die betroffenen Eigentümer vom Bauträger einen Ausgleich für die Wertminderung verlangen.

Im entschiedenen Fall waren in einem Neubau die Schlafzimmer teils zu hellhörig, weil die verwendeten Ziegel ungünstige Schwingungseigenschaften hatten. Der Mangel am gemeinschaftlichen Eigentum konnte aus verschiedenen Gründen nicht beseitigt werden. Die Eigentümer von drei Wohnungen verklagten daher den Bauträger, ihnen einen Ausgleich zu zahlen. Das Gericht entschied, dass die betroffenen Eigentümer auch ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer berechtigt seien, einen Ausgleich zu verlangen.

Info OLG München, Akz.: 9 U 4327/15

Scheidung: Kosten für Prozess nicht absetzbar

Bundesfinanzhof erweitert Regelung

Schon seit 2013 sind Scheidungskosten außer in Ausnahmefällen nicht mehr als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuer abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot  für Prozesskosten fallen und damit die Praxis von Finanzämtern bestätigt. Darauf verweist die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF) in Bezug auf die aktuelle Gerichtsentscheidung.

Nur bei Verlust der Existenzgrundlage

Seit der Änderung des Paragraf 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin im vom Bundesfinanzhof verhandelten Fall. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Voraussetzung oft nicht gegeben

Der BFH sah indes die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung als nicht gegeben an. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren würden in aller Regel nicht als Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse aufgewendet. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen wirklich bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor.

Info BFH, Aktz.: VI R 9/16