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Heimbetreiber dürfen Pflege nicht einfach kündigen

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Pflegeheime können Bewohnern nur unter strengen Auflagen eine Kündigung schicken. FOTO: SINA SCHULDT

Verbraucherzentrale weist auf strenge Regeln für Vertragsaufhebung hin - Bewohner haben es erheblich einfacher

Pflegeheime dürfen Bewohner nicht einfach so vor die Tür setzen. Die in den gesetzlichen Regelungen eingeräumten "wichtigen Gründe" der Vertragsaufhebung durch deren Betreiber sind außerordentlich eng gefasst und begrenzt. Entsprechend angeführte Formulierungen erweisen sich sehr selten als stichhaltig begründet. Für Betreute und deren Angehörige stellt es sich auf der anderen Seite erheblich einfacher dar, die Unterbringung in einer solchen Einrichtung zu kündigen. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin.

Eine Kündigung von Pflegeheim-Bewohnern durch Heimbetreiber ist demnach nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam. Sie muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und begründet werden. Deshalb lohnt es sich nach Angaben der Verbraucherzentrale auf jeden Fall, sich zu wehren. Auch eine sogenannte ordentliche Kündigung mit engen Fristsetzungen durch den Heimbetreiber gibt es nicht. Zulässig sind ausschließlich Vertragsaufhebungen aus einzelnen wichtigen Gründen.

Das könnte laut Verbraucherzentrale etwa der Fall sein, wenn der Betrieb der Einrichtung eingestellt wird. Neben einer Heimschließung kann auch ein Umbau oder eine Minderung der Betreuungsplätze gegebenenfalls als Grund gültig sein.

Eine weitere zunächst zulässige Rechtfertigung ist demnach, dass eine fachgerechte Pflege nach einer gesundheitlichen Veränderung nicht mehr möglich ist und das Heim dies für den konkreten Fall zuvor auch wirksam ausgeschlossen hat. Ist es aber nur notwendig, den Pflegebedarf anzupassen, muss diese Leistung zunächst angeboten werden. Wenn der Betreute dies indes wiederholt nicht annimmt und auch auf gesetzte Fristen nicht reagiert, kann gekündigt werden.

Zudem kann eine Kündigung auch zulässig sein, wenn ein Bewohner wiederholt Vertragsänderung zur einer Anpassung der Leistungen an einen erhöhten Pflegebedarf nicht nachgekommen ist. Stichhaltig ist auch ein Zahlungsverzug von zwei Monaten und eine vom Betreiber angemessen gesetzte Zahlungsfrist, die nicht eingehalten wurde. Ein Unternehmen kann den Vertrag jedoch nicht kündigen, um eine Entgelterhöhung mit dem aufgebauten Druck durchzusetzen.

Wenn eine im Pflegeheim lebende Person die im Heimvertrag festgelegten Regeln beharrlich und zurechenbar ignoriert, darf das Unternehmen ebenso ohne Einhalten einer Frist kündigen. Dies kann gelten für die Missachtung eines Rauchverbots, die sexuelle Belästigung anderer Heimbewohner oder aber Angriffe auf das Pflegepersonal. Ähnliches gilt auch für die Zerstörung von Heimeigentum.

Wichtig ist zudem eine weitere Einschränkung: Für eine wirksame Kündigung muss das Fortführen des Betreuungsverhältnisses eine tatsächlich unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellen. Dies wird laut Verbraucherzentrale öfter in Kündigungen angeführt, ist aber selten wirklich stichhaltig. Ein paar Mal zu oft die Klingel betätigen, reicht demnach ausdrücklich nicht. Auch ein hoher Pflegeaufwand ist kein Grund.

Bewohner selbst dürfen ihren geltenden Heimvertrag indes gänzlich ohne Angabe von stichhaltigen Gründen kündigen. Dies kann bis zum dritten Werktag zum Ende desselben Kalendermonats erfolgen (mit dpa). Gerald Dietz