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Ausbildung aktuell

Ein besonderes Arbeitsverhältnis

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Die Vergütung für Auszubildende fällt sehr unterschiedlich aus. Seit Januar 2020 gilt aber eine Mindestvergütung. fotos: dpa (2)

Potsdam. Auszubildende sind ein wichtiger Bestandteil der heimischen Wirtschaft. Nach Zahlen von Statista gab es 2019 in Deutschland mehr als 1,3 Millionen Azubis. Eine Ausbildung ist aber etwas anderes als ein normales Angestelltenverhältnis. Doch was gilt beispielsweise im Hinblick auf Arbeitszeit, Probezeit, Vergütung oder Urlaub?

Für die Berufsausbildung gibt es zahlreiche rechtliche Regeln

Wie Experten der Arag-Versicherung informieren, gehören wie bei Angestellten einige wichtige Informationen in den Ausbildungsvertrag: Probezeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Pflichten des Azubis. Außerdem müssen Ausbildungsdauer und Ausbildungsort in den Vertrag aufgenommen werden. Wenn der Azubi jünger als 18 Jahre ist, bedarf der Vertrag der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Azubis können ihren Vertrag natürlich selber kündigen.

Die Probezeit kann laut dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwischen einem und vier Monaten betragen und wird individuell vereinbart. Grundsätzlich erlaubt es das BBiG nicht, die Probezeit über die maximalen vier Monate hinaus zu verlängern. Ausnahmen sind laut Arag-Experten jedoch zulässig, wenn die Ausbildung zu mehr als einem Drittel der vereinbarten Probezeit ruht, beispielsweise aufgrund von Krankheit.

Im BBiG ist auch die Bezahlung geregelt: Sie muss „angemessen“ erfolgen. Die tariflichen Ausbildungsvergütungen fallen je nach Branche und Ausbildungsjahr jedoch sehr unterschiedlich aus, müssen aber jährlich ansteigen. Die Höhe der Vergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel, ob am Ende oder in der Mitte des Monats.

Seit Januar 2020 gilt laut BBiG eine Mindestvergütung für Auszubildende. In 326 Ausbildungsberufen dürfen nun keine Löhne unter dem Mindestlohn für Auszubildende ausgezahlt werden. Bis 2023 wird der Mindestlohn für Azubis schrittweise erhöht, ab 2024 passt sich die Höhe an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Seit 2021 erhalten Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr 550 Euro, 2022 gibt es bereits 585 Euro und 2023 beträgt der Mindestlohn 620 Euro brutto pro Monat.

Azubis haben zudem Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet den Urlaubsanspruch nach Alter. Ist der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres jünger als 16 Jahre, gibt es mindestens 30 Werktage Urlaub. Ist er jünger als 17 Jahre, gibt es mindestens 27 Werktage Urlaub und ist er jünger als 18 Jahre, sind es mindestens 25 Werktage Urlaub im Jahr. Ab der Volljährigkeit gilt für ihn das Bundesurlaubsgesetz. Der Azubi zählt dann als normaler Arbeitnehmer und bekommt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage – also mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr.

Um Ausbildungsplätze in von Corona gebeutelten Betrieben zu sichern, hat die Bundesregierung im vorigen Jahr das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ aufgelegt. Es sieht Prämien für Firmen vor, die Azubis im bisherigen oder größeren Umfang neu einstellen oder aus insolventen Betrieben übernehmen. Diese Prämien wurden ab dem 1. Juni verdoppelt. Die Ausbildungsprämie beträgt 4000 Euro je Ausbildungsvertrag, wenn die Zahl der neu eingestellten Azubis konstant bleibt. Wenn die Zahl erhöht wird, gibt es sogar 6000 Euro pro Vertrag. Auch die Übernahmeprämie aus insolventen Betrieben beträgt 6000 Euro. Neu ist ein Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen: Wenn sie eine Ausbildung trotz geringerer Geschäftstätigkeit in der Pandemie fortführen, erhalten sie 1000 Euro. MAZ