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Schön und gefährlich auf den Bürgersteigen

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Herbstlaub sorgt für bunte, mitunter aber auch rutschige Gehsteige. FOTOS: HUK-COBURG; DPA

Wohin mit den Blättern?

Unfälle durch Herbstlaub können Klagen zur Folge haben

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Kosten für Anschlussarbeiten ans Abwassernetz können nicht immer für die Steuer geltend gemacht werden. FOTO: DPA

Von Gerald Dietz

Der Herbst hat Einzug gehalten. Das Laub an den Bäumen fällt mehr und mehr zu Boden. Was im Sonnenschein schön aussieht, kann schnell zur Gefahr werden. Denn im Herbst sinken nicht nur die Temperaturen, auch die Niederschläge nehmen in aller Regel zu und feuchtes Herbstlaub verwandelt Bürgersteige in rutschige Flächen. Unfälle sind da schnell passiert.

Neben der Räumung von Schnee und Eis müssen grundsätzlich Eigentümer dafür Sorge tragen, dass das Laub beseitigt wird und etwa Gehwege verkehrssicher bleiben. Kommunen können in ihren Satzungen festschreiben, ob und in welchem Umfang sich Hauseigentümer um die Reinigung der Gehwege kümmern müssen.

"Wie oft, hängt von der Menge des Laubes ab."

Julia Wagner
Eigentümerverband Haus & Grund

Sind Wege stark von Laub befallen und besteht Sturzgefahr, weil das Laub durchnässt und besonders rutschig ist, muss unter Umständen auch mehrfach am Tag Laub gefegt werden. Eine pauschale Angabe gibt es indes nicht. „Wie oft, hängt vom Einzelfall, vor allem von der Menge des Laubes ab“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main kann morgens um sieben noch kein gefegter Gehweg verlangt werden (Az.: 2/23 O 368/98). Das Landgericht Coburg entschied, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Generell sind Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.

Wer sich der Reinigungspflicht dauerhaft entzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Den Eigentümern eines Mietshauses steht es offen, die Reinigungspflicht über den Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben. Die Pflicht des Mieters muss im Mietvertrag vereinbart worden sein. Hierfür gelten aber strenge Anforderungen. Es muss klare Vorgaben geben für die auszuführenden Arbeiten und die Zeitabstände, in denen sie zu erfolgen haben. Hat der Eigentümer oder Vermieter das Laubfegen an Mieter übertragen, trifft ihn dennoch eine Kontrollpflicht.

Ereignet sich ein Unfall, hat der nicht nur eine strafrechtliche Seite. Hier geht es, wie die Versicherung Huk-Coburg mitteilt, auch um persönliche Haftung. Bricht sich ein Passant etwa das Bein, weil vergessen wurde, die Blätter wegzufegen, muss der Verantwortliche für den Schaden aufkommen. Ohne Haftpflichtversicherung kann das teuer werden: Im geschilderten Fall können dem Geschädigten Schmerzensgeld und – falls er arbeitet – auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall zustehen. Bleiben nach einem Unfall dauerhafte Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden. Ob und in welchem Umfang ein säumiger Laubräumer haftet, hängt allen Regeln zum Trotz oft von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab.

Wohin mit den Blättern?

Ist das Laub zusammengefegt, erhebt sich die Frage: Wohin damit? Wer den Platz hat, kann das Laub, am besten zerkleinert, auf den Kompost geben.

Gibt es auf dem eigenen Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit, muss das Laub auf den Wertstoffhof, zu einer örtlichen Kompostieranlage, in die Biotonne oder in eine Grüngut-Sammlung gebracht werden. In einigen Gemeinden können auch Laubsäcke bestellt werden.

Einfach im Wald um die Ecke abgeladen werden darf das Laub vom Grundstück dagegen nicht. Auch das Verbrennen von zusammengekehrten Blättern ist in den meisten Gemeinden in Deutschland verboten.

Handwerkerleistung außerhalb des Grundstücks nicht absetzbar

Arbeiten zum Anschluss ans Abwassernetz dienen auch der Allgemeinheit

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen sind außerhalb der Grundstücksgrenze eines Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen nicht steuerlich absetzbar. Darauf verweist die Wüstenrot Bausparkasse AG.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um den Anschluss eines Privatgrundstücks an das städtische Abwassernetz im Rahmen der Erneuerung dieses Netzes. Von dem Anschluss profitierten die Grundstückseigentümer, die zuvor auf ihrer Liegenschaft eine Sickergrube zur Abwasserableitung betrieben hatten. Die Kommune stellte ihnen einen Teil der Baukosten in Rechnung, die für die Herstellung des öffentlichen Bauabschnitts der entsprechenden Leitung anfielen.

Die Eheleute wollten ihre gesamten Aufwendungen für die Anbindung an das städtische Abwassernetz in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung geltend machen. Das zuständige Finanzamt erkannte allerdings nur jenen Teil der entstandenen Kosten im Rahmen der Steuererklärung an, der sich auf den Bau der Abwasserleitung auf dem Grund des Ehepaares bezog – also innerhalb der Grundstücksgrenzen. Diese Entscheidung wollten die Eheleute nicht akzeptieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte indes klar, dass für die außerhalb des Grundstücks entstandenen Handwerkerkosten der erforderliche sogenannte räumlichfunktionale Zusammenhang zum Haushalt fehle, der Grundlage der entsprechenden steuerlichen Regelung sei. Haushaltsnähe bedeute nicht nur, dass ein räumlicher Bezug zum Privathaushalt bestehe – die vorgenommenen Arbeiten müssten auch dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugutekommen. Das sei bei den Handwerkerleistungen zum Anschluss an die Abwasserversorgung, soweit diese außerhalb des Privatgrundstücks erbracht wurden, aber nicht unbedingt der Fall.

Die Arbeiten dienten nicht mehr nur dem Privathaushalt der Eheleute, sondern vielmehr der Allgemeinheit. Hierfür entrichtete Aufwendungen können laut dem BFH vom einzelnen Hauseigentümer nicht steuerlich geltend gemacht werden, da es sich hier nicht mehr um „haushaltsnahe“ Handwerkerleistungen handelt.

Info BFH: Az. VI R 18/16

Fiskus vor dem Festtrubel

Blick in die Steuerunterlagen kann sich lohnen

Noch rechtzeitig vor dem kommenden Weihnachtstrubel sollten noch einige steuerliche Dinge erledigt werden. Denn es kann sich lohnen, noch vor dem Jahreswechsel etwas Ordnung in die vorliegenden Steuerunterlagen zu bringen.

So erhält man schnell einen Überblick, ob geplante Anschaffungen noch in diesem Jahr sinnvoll sind oder aus steuerlicher Perspektive doch besser erst 2019 getätigt werden sollten.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) erklärt, woran Beschäftigte, Unternehmer, Rentner, Sparer, Vermieter oder auch andere Steuerzahler jetzt unbedingt denken sollten und welche Anträge dabei bares Geld wert sein können. Dazu hat der Verband die besten 31 Tipps für Steuerzahler zum Jahresende zusammengestellt.

In diesem Jahr gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten: Minijobber, die den Mindestlohn erhalten, sollten zum Jahreswechsel ihre eingegangenen Arbeitsverträge überprüfen, Unternehmer sollten sich indes auf geänderte Regeln zu Gutscheinen einstellen.

Wer sich dagegen einen Pkw mit Elektroantrieb als Dienstwagen anschaffen möchte, sollte damit eventuell doch noch etwas abwarten. Der Grund: Die fiskalische Berechnung des privaten Nutzungsvorteils dafür wird verändert.

Info: Der neue BdSt-Info-Service Nummer 22 kann kostenfrei unter der Mail-Adresse info@steuerzahler.de angefordert werden.

Vorsorge am besten früh klären

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung – wie unterscheiden sich diese Dokumente für Fälle, in denen der Betroffene nicht mehr selber gehört werden kann? Sind sie für den Notfall, bei ernster Erkrankung oder aber im Alter insgesamt sinnvoll? In mehreren Informationsveranstaltungen und mit einem umfassenden Online-Angebot informiert die Verbraucherzentrale Brandenburg Menschen, die vorsorgen wollen.

„Mit einer Vorsorgevollmacht können Menschen eine Person ihres Vertrauens bestimmen, die sich in einem Notfall im Sinne des Betroffenen um dessen Angelegenheiten kümmert“, informiert Stefanie Kahnert, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Die Organisation empfiehlt Verbrauchern, sich frühzeitig mit der Vorsorge dafür zu beschäftigen, damit im Fall der Fälle alles nach seinen Wünschen abläuft.

Info: Die wichtigsten Informationen dazu hat die Verbraucherzentrale Brandenburg unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/gewappnet-fuer zusammengestellt. Hier finden sich auch die Vortragstermine.