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Fachratgeber für Steuern und Recht - Beim Vererben muss steuerlich einiges beachtet werden

Beim Vererben lauern viele Fallen

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Das Erbschaftssteuerrecht enthält einige Tücken und Fallstricke. FOTOS: BORGMEIER; DPA

Fachratgeber für Steuern und Recht - Beim Vererben muss steuerlich einiges beachtet werden

Von Gerald Dietz Ob Eigentumswohnung oder langjährige Ersparnisse – wer etwas besitzt, möchte sein Hab und Gut auch nach dem Ableben in guter Hand wissen. Doch seien es Spitzensteuersätze von bis zu 50 Prozent oder spezifische Regelungen bei einer Erbschaft im Ausland, der Nachlass kann schnell gemindert werden.Grundsätzlich erhebt der Staat in Deutschland auf alle Nachlässe eine Erbschaftssteuer, sagt Rechtsanwalt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. Die Höhe der zu erbringenden Zahlungen hänge dabei von vielen einzelnen Faktoren ab. Prinzipiell gilt demnach: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind die Freibeträge und desto niedriger die Steuersätze.„Wer seine Erben frühzeitig benennen kann, sollte bestehende Verhältnisse durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, Eheschließung oder Adoption für rechtmäßig erklären, um bei einer Vererbung hohe Steuersätze zu vermeiden“, rät Thier. Liegt der Gesamtwert des Erbes über dem Freibetrag, wird die Differenz nach dem jeweils gültigen Satz besteuert. „Um einer hohen Abgabe über den Freibetrag hinaus zu entgehen, lohnen sich oftmals eine frühzeitige Stückelung des Erbes und damit einhergehende Schenkungen an Angehörige“, so Thier.

Artikel veröffentlicht: Donnerstag, 14.09.2017 15:00 Uhr

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Um einer hohen Abgabe zu entgehen lohnt sich oftmals eine frühzeitige Stückelung.

Carl-Christian Thier, Rechtsanwalt

Jedoch sollten frühe Hinterlassenschaften vorher gut durchdacht sein, bildet das eigene Vermögen oft auch die Absicherung fürs Alter. Dafür gibt es laut Thier in den geltenden Gesetzen einige Regelungen: Eine Schenkung kann innerhalb von zehn Jahren rückgängig gemacht werden, wenn der Geber selbst in finanzielle Not gerät. Bei Immobilien kann die Inanspruchnahme des sogenannten Nießbrauchs dem Schenkenden eine lebenslange Unterkunft oder künftige Mieteinnahmen sichern, wenn dies bei der Schenkung zuvor auch vereinbart wurde. Das Gesetz ermöglicht zudem eine steuerfreie und wertmäßig unbeschränkte Übertragung des Eigenheims an den Ehegatten oder Lebenspartner – jedoch nur zu Lebzeiten beider Partner.

Komplizierter wird es nach Angaben Thiers, wenn der Erblasser im Ausland lebt oder sich das Erbe etwa in Form von Immobilien im Ausland befindet. Denn in puncto Erbrecht weichen die Regelungen von Land zu Land stark voneinander ab. Generell wird zuerst in dem Land besteuert, in dem sich das Erbe befindet.

Ein Wohnsitz oder Ferienhaus in den USA oder anderweitige Vermögenswerte unterliegen dann zunächst der US-Nachlasssteuer. Hier wird die Steuer vor der Aufteilung aus dem gesamten Nachlass bezahlt und nicht individuell durch jeden Begünstigten. Die US-Gesetzgebung sieht im Erbfall sowie bei Schenkungen ebenfalls Freibeträge vor. Diese gelten jedoch für den gesamten Nachlass und unterliegen keiner Staffelung nach Verwandtschaftsgrad. Besitzt der Erblasser die US-Staatsbürgerschaft, so ist dieser Freibetrag sehr hoch, falls nicht, fällt er eher gering aus.

Gleichzeitig können Zuwendungen an den Ehepartner unter bestimmten Umständen von einer Besteuerung befreit sein. Damit ausländische Erben nicht doppelt zur Kasse gebeten werden, greift in diesem Fall grundsätzlich ein Doppelbesteuerungsabkommen, das zwischen Deutschland und den USA besteht.

„Um Unklarheiten sowie langwierigen Verfahren vorzubeugen und eine hohe Steuerlast zu vermeiden, ist es grundsätzlich empfehlenswert, seine Hinterlassenschaft mithilfe eines Rechtsbeistandes frühzeitig zu planen“, rät Rechtsanwalt Thier.

Scheidungskosten vom Fiskus nicht berücksichtigt

Bundesfinanzhof bestätigt die Praxis der Finanzämter

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Scheidungskosten will der Fiskus nicht tragen. FOTOS: DPA

Schon seit 2013 sind Scheidungskosten außer in Ausnahmefällen nicht mehr als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuer abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen und damit die Praxis von Finanzämtern bestätigt. Darauf verweist die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF).

Seit der Änderung des Paragrafen 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin im vom Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich verhandelten Fall. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung finanzielle Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Der BFH sah indes die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung als nicht gegeben an. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren würden in aller Regel nicht als Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse aufgewendet. Eine derartige existenzielle Betroffenheit des Steuerpflichtigen liege bei Scheidungskosten nicht vor.

Info BFH, Aktz.: VI R 9/16

Privatschule zum Teil absetzbar

Eltern, deren Kinder eine Privatschule besuchen, können die Schulgebühren in einigen Fällen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Bedingung: Der Schulbesuch dient einer speziellen Heilbehandlung unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals, so ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. „Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten ist, dass die Notwendigkeit der Schulunterbringung vorab durch einen Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bescheinigt wird“, ergänzt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. In dem Fall machte ein Ehepaar Schulgeldzahlungen für die vom Sohn und der Tochter besuchten Privatschulen geltend und führte als Begründung an, dass der Besuch krankheitsbedingt notwendig sei.

Eigentümer haben Recht auf Ausgleich

Wertminderungen können Immobiliern-Käufer auch individuell geltend machen

Sind in einer neu errichteten Wohnanlage Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum vorhanden, können die davon betroffenen Eigentümer vom Bauträger einen Ausgleich für die Wertminderung ihrer Wohnung verlangen. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse unter Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München hin.

Normalerweise können nicht einzelne Wohnungseigentümer den Bauträger verklagen, die Mängel zu beseitigen. Vielmehr müssen die Eigentümer koordiniert vorgehen und dies in einer Eigentümerversammlung beschließen. Ist jedoch eine Beseitigung der Mängel nicht möglich, können die betroffenen Eigentümer vom Bauträger einen Ausgleich für die Wertminderung verlangen.

Im entschiedenen Fall waren in einem Neubau die Schlafzimmer teils zu hellhörig, weil die verwendeten Ziegel ungünstige Schwingungseigenschaften hatten. Der Mangel am gemeinschaftlichen Eigentum konnte nicht beseitigt werden, da die angebotene nachträgliche Schalldämmung des Bauträgers zu einer Verkleinerung der vorhandenen Räume geführt hätte.

Die Eigentümer von drei Wohnungen verklagten daher den Bauträger, ihnen einen Ausgleich für die zu verzeichnenden Mängel an der Immobilie zu zahlen.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die betroffenen Eigentümer auch ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer berechtigt seien, einen persönlichen Ausgleich zu verlangen.

Info OLG München, Akz.: 9 U 4327/15

Überschuss im Haushalt verpflichtet den Bund

Verband fordert Ausstieg aus Soli

Der Staatsüberschuss zum 1. Halbjahr ist nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt) höher als die Soli-Einnahmen des gesamten Jahres 2017. Auf diesen Punkt lasse sich der Sachverhalt mit Blick auf aktuelle Zahlen aus dem Statistischen Bundesamt bringen. Danach nahmen Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherungen bis zur Mitte des Jahres 18,3 Milliarden Euro mehr ein als sie ausgaben – dies ist demnach der höchste staatliche Überschuss zur Jahresmitte seit der Wiedervereinigung.

„Ein Rekordüberschuss für den Staat und eine Rekordbelastung für den Bürger – das ist nicht länger akzeptabel!“, mahnt BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Die Politik muss diese Rekordzahlen als Verpflichtung sehen, die Steuer- und Abgabenlast für Bürger und Betriebe deutlich zu entschärfen!“

Ein erster Schritt wäre laut BdSt der schnelle und komplette Ausstieg aus dem Solidaritätszuschlag – bis spätestens Ende 2019, wenn die Finanzhilfen für den „Aufbau Ost“ ohnehin auslaufen.

Zugleich plädiert die Organisation für eine grundlegende Reform des Einkommensteuertarifs: Es dürfe nicht sein, dass Facharbeiter ohne Spitzenverdienst in den Spitzensteuersatz rutschen. Deshalb plädiert der BdSt dafür, dass der Tarif abgeflacht wird und der Spitzensteuersatz erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 80 000 Euro greift.

Zudem müsse der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von drei auf 2,5 Prozent sinken. Um die Belastungen bei den Abgaben nicht weiter zu verschärfen, werde darüber hinaus eine demografiefeste Reform der Rentenversicherung benötigt.

Steuer für das Hotel

Urlauber in Griechenland müssen ab 2018 eine neue Gästesteuer zahlen. Das hat die griechische Regierung im Rahmen eines großen Steuerund Rentenpakets beschlossen, berichtet das touristische Fachmagazin „fvw“. Es beruft sich auf die griechische Fremdenverkehrszentrale.

In Ein- und Zwei-Sterne-Hotels muss der Gast demnach pro Nacht 50 Cent zahlen. In Drei-Sterne-Hotels werden 1,50 Euro fällig, in Vier-Sterne-Hotels 3 Euro und bei fünf Sternen 4 Euro.