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Bargeld wird nicht akzeptiert

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Bares ist als Zahlungsmittel eigentlich zur Begleichung jeder Schuld geeignet. FOTOS: SKOLIMOWSKA/DPA

Freibetrag eintragen lassen

Von Ulrich Nettelstroth Nur Bares ist Wahres, sagt das Sprichwort. Aber das gilt nicht immer und überall. Manche Geschäfte weisen Münzen und Scheine ausdrücklich zurück. Im Weinhaus Huth am Potsdamer Platz in Berlin etwa kommt man im Café im Erdgeschoss mit Bargeld nicht weiter. „Sorry, no cash – kein Bargeld“ macht ein Schild im Fenster dem überwiegend internationalen Publikum klar, das im einzigen historischen Bauwerk des belebten Stadtviertels Kaffee und Kuchen genießen möchte.Die Bedienung hätte auch gar keine Möglichkeit, Münzen oder Scheine anzunehmen. Es gibt keine Kasse, nur ein Kartenlesegerät. Die Kaffeerösterei „The Barn“, zu der das Café gehört, weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass dieser Schritt gewählt wurde, um die Beschäftigten nicht der Gefahr von Überfällen auszusetzen.Eigentlich sind Banknoten und Münzen durch das Bundesbankgesetz als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel definiert. Das heißt, dass jeder gehalten ist, Barzahlungen als ordnungsgemäße Erfüllung einer Verbindlichkeit zu akzeptieren. Dem kann indes der Grundsatz der Vertragsfreiheit entgegenstehen. Verkäufer und Dienstleister können vor Zustandekommen eines Vertrages spezielle Bedingungen etwa zur Zahlungsabwicklung festlegen – etwa in Form eines Schildes im Schaufenster. Wurden Kunden nicht vorab darauf hingewiesen, muss der Händler Bares akzeptieren.In Deutschland sind solche Fälle bisher selten, in Ländern wie etwa Schweden verweigern schon viele Geschäfte die Annahme von Bargeld. Rechtlich fragwürdig kann das nach Ansicht von Experten dann sein, wenn der Anbieter ein Monopol auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung hat – etwa wenn der örtliche Verkehrsbetrieb keine Möglichkeit zur Barzahlung anbietet.In Deutschland herrscht noch der umgekehrte Fall vor. Viele kleine Läden oder Markthändler haben kein Kartenlesegerät, andere bestehen bei Kleinbeträgen auf Barzahlung. Viele empfinden das inzwischen als Einschränkung. In einer aktuellen Forsa-Umfrage im Auftrag des Zahlungsdienstleisters Pay-Pal gaben zwei Drittel an, dass sie selbst entscheiden wollen, wie sie bezahlen. Über die Hälfte der Befragten zahlt demnach am liebsten bargeldlos. Eine Abschaffung von Scheinen und Münzen lehnen aber noch immer 63 Prozent ab, in der Altersgruppe zwischen 50 und 69 Jahren sind es 71 Prozent.Für die Abwicklung kleinerer Beträge wurde das kontaktlose Bezahlen über „NFC-Chips“ (Near Field Communication) auf Karten geschaffen. Beträge bis 25 Euro werden sozusagen im Vorübergehen abgebucht. Viele derzeit ausgegebene Kredit- oder Debitkarten verfügen bereits über den Chip. Es gab aber schon Missbräuche. Verbraucherschützer raten, die Karten in einer Schutzhülle aufzubewahren, die elektromagnetische Strahlung abschirmt, oder die Funktion abzuschalten.  

Vertragsfreiheit heißt auch, die Zahlungsmethode zu bestimmen

Barzahlung: Der Anteil sinkt

Laut Deutscher Bundesbank wurden 2017 noch 74 Prozent der Transaktionen bar abgewickelt, gegenüber 79 Prozent im Jahr 2014.

Debit- und Kreditkarten wurden bei gut 20 Prozent der Vorgänge genutzt. Geringe, aber wachsende Anteile haben Zahlungen per Smartphone oder Internet.

Freibetrag eintragen lassen

Erhöhung des Nettoeinkommens

Mit Freibeträgen bei der Lohnsteuer lässt sich ein höheres Nettoeinkommen schon ab dem nächsten Monat sichern – durch einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. „Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2019 sollte noch im Oktober gestellt werden“, rät Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Dann würden die gesamten Ausgaben im November und Dezember als Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt.

So könnte der Nettobetrag von etwaigem Weihnachtsgeld und vom Gehalt der beiden Monate deutlich höher ausfallen. Der Antrag kann gleich für zwei Kalenderjahre gestellt werden, wenn die Aufwendungen voraussichtlich ähnlich hoch bleiben.

Änderungen müssen dem Finanzamt aber umgehend mitgeteilt werden. Der Freibetrag wird auf einem amtlichen Vordruck gestellt, der im Formularcenter der Finanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de heruntergeladen werden kann. Das Finanzamt trägt laut BVL Aufwendungen ein, wenn sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro liegen und insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Für bestimmte Posten wie Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen gilt diese Mindestgrenze nicht. gd