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Bargeld wird nicht akzeptiert

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Münzen und Scheine sind als gesetzliches Zahlungsmittel eigentlich zur Begleichung jeder Schuld geeignet. FOTOS: M. SKOLIMOWSKA/DPA

Barzahlung: Der Anteil sinkt

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Vertragsfreiheit heißt auch, die Zahlungsmethode zu bestimmen

Von Ulrich Nettelstroth

Nur Bares ist Wahres, sagt das Sprichwort. Aber das gilt nicht immer und überall. Manche Geschäfte weisen Münzen und Scheine ausdrücklich zurück. Im Weinhaus Huth am Potsdamer Platz in Berlin etwa kommt man im Café im Erdgeschoss mit Bargeld nicht weiter. „Sorry, no cash – kein Bargeld“ macht ein Schild im Fenster dem überwiegend internationalen Publikum klar, das in dem einzigen historischen Bauwerk in dem belebten Stadtviertel Kaffee und Kuchen zu sich nehmen möchte.

Die Bedienung hätte auch gar keine Möglichkeit, Münzen oder Scheine anzunehmen. Es gibt keine Kasse, nur ein Kartenlesegerät. Die Kaffeerösterei „The Barn“, zu der das Café und weitere Filialen in Berlin gehören, weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass dieser Schritt bewusst gewählt wurde, um die Beschäftigten nicht der Gefahr von Überfällen auszusetzen.
   

Eigentlich sind Banknoten und Münzen durch das Bundesbankgesetz als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel definiert. Das heißt, dass jeder gehalten ist, Barzahlungen als ordnungsgemäße Erfüllung einer Verbindlichkeit zu akzeptieren. Dem kann allerdings der Grundsatz der Vertragsfreiheit entgegenstehen. Verkäufer und Dienstleister können vor Zustandekommen eines Vertrages spezielle Bedingungen etwa zur Zahlungsabwicklung festlegen – etwa in Form eines Schilds im Schaufenster. Wurden Kunden dagegen nicht vorab auf diesen Wunsch hingewiesen, muss der Händler das Bargeld akzeptieren. In Deutschland sind solche Fälle bisher selten, in Ländern wie etwa Schweden verweigern schon viele Geschäfte die Annahme von Bargeld. Rechtlich fragwürdig kann das nach Ansicht von Experten dann sein, wenn der Anbieter ein Monopol auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung hat – etwa wenn der örtliche Verkehrsbetrieb keine Möglichkeit zur Barzahlung anbietet.

In Deutschland herrscht noch der umgekehrte Fall vor. Viele kleine Läden oder Markthändler haben kein Kartenlesegerät, andere bestehen bei Kleinbeträgen auf Barzahlung. Eine Mehrheit empfindet das inzwischen als Einschränkung.

In einer aktuellen Forsa-Umfrage im Auftrag des Zahlungsdienstleisters Pay-Pal gaben zwei Drittel an, dass sie selbst entscheiden wollen, wie sie bezahlen wollen. Über die Hälfte der Befragten zahlt am liebsten bargeldlos. Eine komplette Abschaffung von Scheinen und Münzen lehnen aber noch immer 63 Prozent ab, in der Altersgruppe zwischen 50 und 69 Jahren sind es sogar 71 Prozent.

Für die Abwicklung kleinerer Beträge wurde die Möglichkeit kontaktlosen Bezahlens über sogenannte NFC-Chips (für Near Field Communication) auf der Karte geschaffen. Beträge bis 25 Euro können sozusagen im Vorübergehen abgebucht werden, für höhere Summen ist die Eingabe einer PIN notwendig. Die meisten derzeit ausgegebenen Kredit- oder Debitkarten verfügen bereits über einen solchen Chip. Es gab aber schon Missbräuche. Verbraucherschützer raten deshalb, die Karten unterwegs in einer Schutzhülle aufzubewahren, die elektromagnetische Strahlung abschirmt, oder die Funktion abzuschalten.
   

Barzahlung: Der Anteil sinkt

Laut Deutscher Bundesbank wurden 2017 noch 74 Prozent der Transaktionen bar abgewickelt, gegenüber 79 Prozent im Jahr 2014.

Debit- und Kreditkarten wurden bei gut 20 Prozent der Vorgänge genutzt. Geringe, aber wachsende Anteile haben Zahlungen per Smartphone oder Internet.
  

Der Eindruck zählt

Facharzt nicht allein durch Weiterbildung

Ein Arzt mit der Weiterbildung „Plastische Operationen“ darf sich nicht als Plastischer und Ästhetischer Chirurg bezeichnen. Dies könne den falschen Eindruck erwecken, er sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Auf einem Internetportal hatte der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde angegeben, Plastischer und Ästhetischer Chirurg zu sein.

Das Gericht sah darin eine irreführende Werbung und verurteilte den Arzt zu einer Geldbuße von 4000 Euro. Entscheidend dafür sei nicht, wie der Werbende seine Aussage verstanden haben wolle, sondern allein der beim Publikum erweckte Eindruck.

Info OVG Berlin-Brandenburg, Az.: 90 H 3.18

Kein Recht auf halbe Tage Urlaub

Betrieb brach mit lang geübter Praxis

Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern halbe Urlaubstage zu gewähren, auch wenn sie grundsätzlich Urlaubswünsche ihrer Angestellten berücksichtigen müssen. Darauf weisen Fachleute der Arag- Rechtsschutzversicherung hin.

In einem geschilderten, konkreten Fall aus Baden- Württemberg hatte ein Beschäftigter bereits über viele Jahre hinweg durchschnittlich zehn halbe Urlaubstage pro Jahr gewährt bekommen. An diesen Tagen half er seiner Familie spontan bei der Weinernte.

Doch irgendwann wurde es dem Chef des Unternehmens zu bunt und er genehmigte nur noch maximal sechs halbe Urlaubstage im Jahr. Schließlich sollten sich Beschäftigte im Urlaub erholen, so eine Begründung dafür. Und eine Zerstückelung des Urlaubsanspruchs sei dabei nicht gerade förderlich.

Der Beschäftigte war damit nicht einverstanden und klagte dagegen – mit dem Argument, dass es von Beginn an diese Regelung gegeben habe, wodurch eine Art betriebliche Gewohnheit entstanden sei. Doch nach Ansicht der Richter des verhandelnden Gerichts ist davon erst die Rede, wenn alle Betriebsangehörigen oder zumindest größere Gruppen davon Gebrauch machen.

Info Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 73/18
   

Krankes Kind beim Job

Erkrankt das Kind, müssen berufstätige Eltern sich um eine Betreuung kümmern. Findet sich niemand, können sie Kinder nur mit zur Arbeit bringen, wenn sie sich mit dem Chef absprechen. Geschieht das nicht, ist eine fristlose Kündigung aber nicht gerechtfertigt.

Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg, auf das der Bund-Verlag hinweist. In dem Fall ging es um eine als Altenpflegefachkraft beschäftigte Frau in Probezeit. Als ihre Kinder erkrankten, nahm sie diese mit zum Job. Als sie selbst erkrankte, erhielt sie eine fristlose Kündigung. Sie erhob Kündigungsschutzklage. Das Gericht gab der Klage statt. Das Arbeitsverhältnis durfte erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden.

Info Arbg Sieburg, Az.: 3 Ca 642/19
  

Abgezockt statt abgemahnt

Verbraucherzentrale Brandenburg warnt vor betrügerischen Zahlungsaufforderungen

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Michèle Scherer, VZB-Referentin. FOTO: A: WAGENZIK/VZB

Im Land kursieren derzeit Zahlungsaufforderungen per E-Mail wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße, die laut Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) jeder Grundlage entbehren. Die Absender hofften offenbar darauf, dass die Angeschriebenen dennoch bezahlen – etwa aus Angst, unwissentlich etwas falsch gemacht zu haben. Die VZB rät Betroffenen, sich von den Schreiben nicht verunsichern zu lassen.

In letzter Zeit berichteten zahlreiche Brandenburger von Abmahnungen per EMail, angeblich versendet im Auftrag der Filmproduktionsgesellschaft 20th Century Fox. Die Absender werfen ihnen demnach eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Streaming-Plattformen vor und fordern sie auf, Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten auf ein bulgarisches Konto zu überweisen. „Diese Abmahnungen sind frei erfunden“, sagt Michèle Scherer, Referentin für digitale Welt bei der VZB. Die Absender würden sich als Firmen ausgeben, „die es gar nicht gibt“. In ähnlichen Fällen täuschten sie auch fremde Identitäten vor“.

Ein erster Hinweis darauf, dass es sich um ein unseriöses Schreiben handelt, kann schon die Form sein: „Kommt eine Abmahnung per E-Mail statt per Post an und enthält sie auch noch Rechtschreibfehler, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um eine ausgedachte Forderung handelt“, so Scherer. Die Aufforderung, Geld auf ein ausländisches Konto zu überweisen, sei ebenso ein Indiz für ein betrügerisches Schreiben. Zu erkennen sind solche Bankverbindungen daran, dass die IBAN nicht mit den Buchstaben DE für Deutschland beginnt. Aber Vorsicht: Nicht jede Abmahnung zu einer Urheberrechtsverletzung ist frei erfunden. „Im Falle einer echten Abmahnung sollten Verbraucher umgehend reagieren und sich juristisch beraten lassen“, so die Expertin.

Info Betroffene können Beratung bei der VZB erhalten. Terminvereinbarung unter 0331/ 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine, Mail-Beratung auf www.vzb.de/emailberatung