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In guten Händen

Angehörige können Urlaub von der Pflege nehmen

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In Tagespflegeeinrichtungen werden gemeinsame Spielerunden angeboten. fotos: Försterling/dpa; dpa

Pandemie-Regeln

Wer Angehörige pflegt, benötigt ab und zu eine Pause: beispielsweise um neue Energie zu tanken oder eine eigene Krankheit zu kurieren. Für solche Fälle gibt es Möglichkeiten, pflegebedürftige Familienangehörige kurzfristig betreuen zu lassen. Anspruch auf solche Hilfsangebote haben nach Angaben von Fachleuten der Arag-Versicherung Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Teils müssen aber längere Anlaufzeiten in Kauf genommen werden.■ Tagespflege: Es gibt Tagespflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige tagsüber oder auch nachts stundenweise betreut werden. Auch ein Fahrdienst dorthin ist möglich. Wenn häusliche Pflege nicht sichergestellt werden kann, haben Pflegebedürftige laut Arag einen gesetzlichen Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege. Die Kosten sind abhängig von Lage und Ausstattung der Einrichtung sowie dem Umfang des Angebotes. Je nach Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse an der Finanzierung. So gibt es bei Pflegegrad 2 monatlich 698 Euro, bei Pflegegrad 5 liegt diese Summe bei 1995 Euro. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf diese Leistungen, können aber den ihnen generell zustehenden monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro ansparen und dafür verwenden. Voraussetzung für die Tagespflege ist allerdings, dass die Patienten nicht bettlägerig sind und längere Zeit im Sitzen verbringen können. Zuweilen gibt es unterhaltende Angebote wie gemeinsames Singen, Spiele oder wenn möglich Spaziergänge mit Pflegern.

Kassen finanzieren Unterstützungsangebote mit

■ Kurzzeitpflege: Für eine begrenzte Zeit vollstationär betreut werden Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für acht Wochen im Jahr und zahlt im Rahmen der Pflegegrade 2 bis 5 bis zu 1612 Euro. Auch hier kann bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. In der Regel werden Kosten nur übernommen, wenn Versorgungsverträge der Einrichtungen mit den Kassen vorliegen.

■ Verhinderungspflege: Der Urlaubs- oder Krankheitsvertretung von pflegenden Angehörigen dient auch die Verhinderungspflege. Sie kann stunden- oder tageweise in Anspruch genommen werden und im Unterschied zur Kurzzeitpflege auch in Form der Betreuung von Pflegebedürftigen zu Hause stattfinden. Voraussetzung ist ebenso Pflegegrad 2 und der Betroffene muss bereits mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein. Die Pflegeversicherung trägt die Kosten für längstens sechs Wochen in einer Höhe von maximal 1612 Euro jährlich. Übernehmen nahe Angehörige bis zweiten Grades oder andere, die mit dem Betreuten in häuslicher Gemeinschaft leben, die Verhinderungspflege, zahlt die Pflegekasse nach Arag-Angaben den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes im jeweiligen Pflegegrad.

■ Corona-Pandemie: Oft engagieren Angehörige ausländische Betreuungskräfte zur Unterstützung, die dann mit dem Pflegebedürftigen unter einem Dach leben. Verlassen die Helfer im Zuge der Corona- Pandemie das Land und können oder wollen nicht mehr einreisen, muss die Pflege in Eigenregie übernommen werden. Der bestehende Vertrag mit dem Pflege-Dienstleister pausiert in dieser Zeit ohne Zahlung, falls kein Ersatz gestellt wird. Sollte der Pflege-Anbieter eine Alternativ-Betreuung finden, dürfen keine Mehrkosten an den Betreuten weitergegeben werden.

Info: www.pflegestuetzpunkte-brandenburg.de, Von Gerald Dietz

Pandemie-Regeln

Prinzipiell ist ausländischen Betreuungs- und Pflegekräften aus der EU die Einreise nach Deutschland ohne Auflagen gestattet.

Allerdings muss ein entsprechender Nachweis über das Arbeitsverhältnis erbracht werden, etwa durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag.

Je nach Bundesland kann es aber bei der Einreise aus Risikogebieten unter Umständen eine Quarantäne- oder die Pflicht der Vorlage eines negativen Covid-19-Tests geben.

Daher sollten sich Betroffene unbedingt beim für sie zuständigen Gesundheitsamt informieren. Eventuelle Betreuungskräfte aus Ländern außerhalb der EU dürfen laut Bundesinnenministerium bislang in aller Regel nicht einreisen.